Der Zweitklässer ertrank während seiner ersten Schwimmstunde im September 2023. In einem Becken mit abfallendem Boden war zwar eine rote Leine gespannt, welche den Nichtschwimmer- vom Schwimmerbereich trennte, doch bereits an dieser Stelle mit einer Wassertiefe von 1,30 m konnte der nur 1,25 m kleine Junge nicht mehr stehen. Die Leine suggerierte damit eine Sicherheit, die so nicht gegeben war.
Für ein Aufwärmspiel, bei dem die Kinder an das Wasser gewöhnt werden sollten, ließen die beiden Lehrerinnen alle 21 Kinder, Schwimmer wie Nichtschwimmer, gleichzeitig ins Becken, ein Vorgehen, welches der vorsitzende Richter als einen „gesteigerten Grad an Fahrlässigkeit“ bezeichnete.
Vorschriften hoffnungslos veraltet
In Bayern gilt für den Schwimmunterricht immer noch (!) die knapp 30 Jahre alte Kultusministerielle Bekanntmachung “Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen“. Diese regelt, dass die Schwimmgruppen wie die Sportklassen gebildet werden, was in den allermeisten Fällen heißt: Klasse und Schwimmgruppe sind das gleiche. Es werden also Lehrkräfte mit 25 Kindern oder mehr zum Schwimmen geschickt – wohl wissend, dass der Nichtschwimmeranteil sich über die Jahre dramatisch erhöht hat, wie eine Umfrage der DLRG zeigt. Erst ab 30 Schülerinnen und Schüler ist eine Teilung notwendig. Darunter ist sie zwar möglich, aber nur, wenn eine Hilfskraft unentgeltlich zur Verfügung steht. In Zeiten von Lehrkräftemangel heißt das nichts anderes, als das häufig eine einzelne Lehrkraft mit einer kompletten Klasse zum Schwimmen geht bzw. gehen muss.
Während des Unterrichts müssen die Kinder in Schwimmer und Nichtschwimmer getrennt werden. Bei nur einer Lehrkraft hat das zur Folge, dass jeweils ein Teil sich außerhalb des Beckens aufhalten muss, während der andere schwimmt. Dass aber selbst dabei die Konzentration einer Lehrkraft nie komplett den Schwimmenden gewidmet werden kann, weiß jeder, der schon mal vor einer Klasse stand. Schließlich ist man ja auch für die Schülerinnen und Schüler außerhalb des Beckens verantwortlich.
Es braucht mehr Personal für mehr Sport- und Schwimmunterricht
Eine Situation wie in Konstanz mit einer gemischten Gruppe von 21 schwimm- und nichtschwimmfähigen Kindern gleichzeitig im Wasser kann in Bayern bei Beachtung des Reglements nicht entstehen. Nichtsdestotrotz ist es allerhöchste Zeit, auch die veralteten Vorgaben für den Schwimmunterricht in Bayern der Realität anzupassen:
Der BLLV fordert seit Jahren mindestens zwei Begleitpersonen pro Klasse bzw. Schwimmgruppe. Keine Lehrkraft sollte sich um mehr als 12 bis maximal 15 Kinder zu kümmern haben. Aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung und des zunehmenden Anteils an Nichtschwimmern sind zwei Personen eher noch die untere Grenze.
Außerdem brauchen Kinder, die im privaten Umfeld immer weniger Gelegenheit zum Schwimmen erhalten (Bäderschließungen, Eltern ohne Schwimmkenntnisse etc.) eher mehr Schwimmunterricht als weniger. Der Anteil des Sportunterrichts allgemein und des Schwimmunterrichts im Besonderen muss also zwingend erhöht werden.

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Nach Urteil zu Todesfall beim Schwimmunterricht: Es braucht kleinere Gruppen und mehr Personal!
Ende Februar wurden vom Amtsgericht Konstanz eine Lehrerin und eine damalige Referendarin wegen des Todes eines Siebenjährigen beim Schwimmunterricht verurteilt. Das Gericht ging von fahrlässiger Tötung aus. Bei vielen Lehrkräften löste dieses Urteil Besorgnis und Unsicherheit aus, ob man überhaupt noch Schwimmunterricht erteilen solle, von einer „Warnung an alle Lehrer“ schrieb die Presse. Die Rechtsabteilung des BLLV analysiert die Situation.