Was macht eigentlich der Personalrat?
Manche meinen, die Personalvertretung hat großen Einfluss; andere meinen, die hat doch gar nichts zu sagen. Klar scheint: Vielen Kolleginnen und Kollegen sind die Aufgaben und Möglichkeiten des Personalrats unklar. Aufklärung tut Not. Denn es geht ums Mitreden, Mitwirken und Mitentscheiden. Ein Überblick.
In Gesprächen zeigt sich immer wieder, dass viele Kolleginnen und Kollegen nicht wirklich wissen, was die Personalvertretung darf oder muss. Am bekanntesten ist noch die Tatsache, dass der Personalrat regelmäßig Personalversammlungen abhält. Dieser Überblick zeigt, auf welchen Ebenen die Personalvertretung im Schulbereich wirkt und den Arbeitsalltag positiv beeinflusst.
Der Personalrat für die Gesamtheit der Grundschulen und Mittelschulen im Schulamtsbezirk
Grundnorm des Personalvertretungsgesetzes ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Personalräten und den jeweiligen Dienststellen. Das Bayerische Personalvertretungsgesetz schreibt in einer Art Generalklausel vor, dass die Dienststelle und Personalvertretung dafür zu sorgen haben, dass alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Immer, wenn der Personalrat also zu der Überzeugung kommt, dass diese Generalklausel verletzt wurde, kann und muss er eingreifen. Darüber hinaus hat der Personalrat die Aufgabe, Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen und dafür zu sorgen, dass alle zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verwaltungsvorschriften und so weiter durchgeführt werden.
Anregungen und Beschwerden entgegennehmen. Ein besonderes Aufgabenfeld für die Personalräte aller Ebenen und insbesondere für den örtlichen Personalrat bietet die Verpflichtung „Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Dienststellenleiter auf ihre Erledigung hinzuwirken.“ Zu den besonderen Rechten des örtlichen Personalrates gehört es, Sprechstunden abzu-halten. Um die Beschäftigten entsprechend zu informieren, kann der örtliche Personalrat ohne Zustimmung der Schulleitung auch Anschläge am „Schwarzen Brett“ anbringen.
Mitbestimmung bei Versetzung und Abordnung. Immer mehr in den Vordergrund rückt das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Personalrates bei allen Versetzungen sowohl auf Antrag, mit Einverständnis als auch gegen den Willen eines Beschäftigten innerhalb des Schulamtsbezirkes. Zunehmend kommt es vor, dass zum Beispiel von einer Grundschule an eine Mittelschule versetzt werden soll. Ein Mitbestimmungsrecht gibt es auch bei einer Abordnung (auch Teilabordnung mit wenigen Stunden) für einen Zeitraum über drei Monate hinaus, wenn die Lehrkraft nicht einverstanden ist. So kommt eine Mitbestimmung auch dann in Betracht, wenn eine Mobile Reserve gegen ihren Willen länger als drei Monate an eine andere Schule abgeordnet wird.
Mitbestimmung bei dienstlicher Beurteilung und Besoldung. Darüber hinaus hat der Personalrat über den Inhalt von Personalfragebögen mitzubestimmen, wie sie von manchen Schulämtern oder Schulleitungen anlässlich der dienstlichen Beurteilung den Lehrkräften vorgelegt werden. Ein weiteres Mitbestimmungsrecht betrifft die Ablehnung der Genehmigung von Nebentätigkeiten. Der Personalrat wirkt u. a. mit bei der Regelung der Ordnung in der Dienststelle (etwa Alkoholverbot), bei der Aufstellung von Grundsätzen für die Auswahl von Teilnehmern zu Fortbildungsveranstaltungen und bei allgemeinen Fragen der Fortbildung.
Vor der Gewährung von leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen (zum Beispiel Leistungsprämien, Leistungsstufen) ist die Entscheidung mit dem örtlichen Personalrat zu erörtern. Er ist rechtzeitig über die betroffenen Beschäftigten und die Höhe der Prämien zu unterrichten. Außerdem muss das Schulamt die entsprechenden Unterlagen vorlegen.
Der Bezirkspersonalrat bei der Regierung – der Personalrat für die Gesamtheit der Förderschulen und Schulen für Kranke im Regierungsbezirk
Nachdem im Grund-, Mittel- und Förderschulbereich die Regierungen für die meisten Personalmaßnahmen zuständig sind, haben die Personalräte auf dieser Ebene mitzubestimmen bei der Einstellung, bei der Ablehnung der Ernennung zum Beamten/zur Beamtin auf Lebenszeit sowie bei jeder Beförderung. Hinzu kommen im Arbeitnehmerbereich die wichtigen Mitbestimmungsrechte bei der Höhergruppierung und Rückgruppierung.
Mitbestimmung bei Nebentätigkeit oder Teilzeit. Zu den weiteren Mitbestimmungsrechten gehören die Mitbestimmung bei der Versagung oder dem Widerruf einer Nebentätigkeit, bei der Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung und bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen (Regress) des Dienstherrn gegen einen Beschäftigten. Die Personalvertretung kann jedoch die Zustimmung zu einer geplanten Maßnahme nur verweigern, wenn
- die Maßnahme gegen eine Rechtsvorschrift verstößt
- betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden
- die Besorgnis besteht, dass Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle stören würden
Zu den bereits genannten Mitbestimmungsrechten kommt beim Bezirkspersonalrat und beim Personalrat für Förderschulen eine ganze Reihe weiterer Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte:
Mitwirkung bei Disziplinarangelegenheiten. Hervorzuheben sind insbesondere die Mitwirkung beim Erlass von Disziplinarverfügungen, bei Erhebung einer Disziplinarklage und bei der Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf. So kann Alkohol am Steuer sehr schnell zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen führen, oder eine körperliche Züchtigung kann zusätzlich zur Disziplinarmaßnahme Regressansprüche (zum Beispiel Schmerzensgeld) des Staates gegen eine Lehrkraft auslösen. Auch bei der Änderung von Schulsprengeln, der Auflösung oder Errichtung von Schulen hat der Personalrat Mitwirkungsrechte.
Der Hauptpersonalrat beim Kultusministerium
In den örtlichen Personalräten für die Gesamtheit der Grundschulen und Mittelschulen im Schulamtsbereich und für die Gesamtheit der Förderschulen in einem Regierungsbezirk gibt es nur zwei Gruppen (Arbeitnehmer und Beamte), beim Bezirkspersonalrat vier (Arbeitnehmer, Beamte, Lehrer an Grundschulen und Mittelschulen, Lehrer an beruflichen Schulen) beim Hauptpersonalrat hingegen sind es sieben Gruppen: Grund- und Mittelschule, Förderschule, Realschule, Gymnasium, Berufsschule, Beamte, Arbeitnehmer. Die Vielzahl der vertretenen Gruppen gibt bereits einen Hinweis auf die Vielfältigkeit seiner Aufgaben. In allen oben dargelegten Mitbestimmungs- und Mitwirkungsfällen wird der Hauptpersonalrat durch das Kultusministerium beteiligt, wenn sich Bezirkspersonalrat oder Personalrat für Förderschulen und die Regierung nicht einigen können.
Mitbestimmung bei der Besetzung von Schulratsstellen. Bei der Ernennung von Schulräten wird der Hauptpersonalrat durch das Kultusministerium unmittelbar im Rahmen der Mitbestimmung beteiligt. Der Hauptpersonalrat hört in diesen Fällen den zuständigen örtlichen Personalrat an. Einen für alle Lehrkräfte wichtigen Mitbestimmungstatbestand stellen die Beurteilungsrichtlinien dar. Durch dieses Mitbestimmungsrecht hat der Hauptpersonalrat maßgeblichen Einfluss auf die aktuellen Beurteilungsrichtlinien ausgeübt, auch wenn er der Endfassung nicht zustimmen konnte und die Einigungsstelle gegen ihn entschied.
Schutz von Personaldaten. Im Zusammenhang mit der Einführung des Personal- und Stellenverwaltungssystems VIVA-PSV ging es dem Hauptpersonalrat vor allem darum, die Personaldaten der Beschäftigten zu schützen und nur solche Daten erfassen zu lassen, die unbedingt notwendig sind. Durch eine umfangreiche Dienstvereinbarung werden die Rechte der Beschäftigten und der Personalvertretungen sichergestellt und gefährliche Verknüpfungen von Personaldaten ausgeschlossen. Eine ähnliche Dienstvereinbarung wurde bezüglich der Einführung des allgemeinen Schulverwaltungsprogrammes (ASV) abgeschlossen.
Integration, Arbeitsschutz, Fortbildungen. Weitere Bereiche, mit denen sich der Hauptpersonalrat beschäftigt, sind Integrationsvereinbarungen und Arbeitsschutz. Der Hauptpersonalrat wirkt unter anderem auch mit bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen. Hierzu gehören zum Beispiel die Beförderungsrichtlinien, die den neuen Beurteilungsrichtlinien angepasst werden müssen. Die allgemeinen Fragen der Fortbildung der Beschäftigten und die Aufstellung von Grundsätzen für die Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen stellen eigene Mitwirkungstatbestände dar. Da ist der Hauptpersonalrat auch in den für die Lehrerfortbildung am Ministerium gebildeten Gremien vertreten. Dies betrifft vor allem die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in Dillingen. Natürlich gibt es noch wesentlich mehr Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Personalvertretung als hier vorgestellt werden können. Es handelt sich bei dieser Auswahl aber um die Beteiligungsfälle, die in der Praxis am häufigsten vorkommen und die zeigen, dass jede Lehrkraft in eine Situation kommen kann, in der Unterstützung und Hilfe durch die Personalvertretung nötig wird.
// Hans Rottbauer, Leiter der Abteilung Dienstrecht und Besoldung, Dietmar Schidleja, weiterer stellvertretender Abteilungsleiter, Gerd Nitschke, 1. Vizepräsident des BLLV
Der Artikel erschien in der bayerischen schule #1/2021.