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Presse-Statements zur gewonnenen Klage des BLLV zum Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte Startseite Topmeldung
Arbeitszeitkonto Arbeitsbelastung Arbeitsbedingungen

Wir haben geklagt. Wir haben gewonnen! Wie geht es weiter?

UPDATE 9.12.: Kultusministerium will Arbeitszeitkonto nach Urteil überarbeiten. | "Wir haben geklagt. Wir haben gewonnen! Und jetzt?“ ist die Frage, die sich alle Grundschullehrkräfte stellen. Eine Analyse von 1. Vizepräsident Gerd Nitschke.

UPDATE 9.12.

Das Kultusministerium hat angekündigt, die Regelungen für das Arbeitszeitkonto nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs "tragfähig und rechtssicher" zu überarbeiten im Sinne der Punkte, die im Urteil beanstandet und weitgehend im Sinne des BLLV entschieden wurden. Das KM reicht indessen eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, mit der es formal beanstandet, dass gegen das Urteil nicht Revision eingelegt werden kann. Diesen Schritt analysieren zahlreiche Medien wie der Bayerische Rundfunk oder die Süddeutsche Zeitung als taktisches Manöver, um Zeit für die angekündigte Neuregelung zu gewinnen.

Ein Sprecher des KM sagt dazu: "Selbstverständlich respektieren wir das Urteil des VGH, nehmen die Anregungen in der Urteilsbegründung gerne auf und arbeiten daran, ein Arbeitszeitkonto unter Beachtung der entsprechenden gerichtlichen Hinweise neu aufzusetzen. In diesem Zusammenhang wird auch der bereits begonnene Dialog mit der Schulfamilie und mit den Verbänden zur Unterrichtsversorgung natürlich weitergeführt. Dies alles wird – da es sich um ein komplexes Verfahren handelt – noch Zeit in Anspruch nehmen."

» Zu den Medienberichten zur neuen Entwicklung


URSPRÜNGLICHER BEITRAG STAND 6.12.2024

Hintergrund

Im Frühjahr 2020 gab der damalige Bayerische Kultusminister Michael Piazolo die Einführung eines Arbeitszeitkontos als Notmaßnahme gegen den Lehrkräftemangel bekannt. Grundschullehrkräfte wurden verpflichtet, für die Dauer von fünf Jahren eine Unterrichtsstunde mehr pro Woche zu leisten. Erst nach einer anschließenden Wartezeit von drei Jahren sollte die „Rückgabe“ der Stunden über eine fünfjährige Ausgleichsphase erfolgen. Eine Grundschullehrerin klagte mit der Unterstützung des BLLV erfolgreich gegen das Arbeitszeitkonto vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – das Urteil erging am 12. November 2024.

>> Die Klage des BLLV zum Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte Verwaltungsgerichtshof stellt sich hinter die Lehrerinnen und Lehrer

Presse-Statement der BLLV-Präsidentin Simone Fleischmann

„Das Urteil vom 12. November wird voraussichtlich in wenigen Tagen rechtskräftig. Das Ergebnis war und ist ein starkes Signal für Wertschätzung und Gerechtigkeit den Lehrerinnen und Lehrern gegenüber, die schon seit Jahren ihr Äußerstes geben um den Lehrkräftemangel und die immer weiter zunehmenden Aufgaben und Herausforderungen an den Schulen zu bewältigen. Wir sind im Recht und erwarten jetzt vom bayerischen Kultusministerium die Anerkennung des Urteils und den klar erkennbaren Willen, die daraus entstandenen Nachteile schnell auszugleichen. Natürlich werden die Lehrerinnen und Lehrer jetzt nicht den Stift fallen lassen. Sie stellen sich ihrer Verantwortung. Das erwarten wir auch von der Politik. Wir stehen für Verhandlungen bereit und erwarten im Gegenzug angemessene Vorschläge und ein Vorgehen, das auf schnelle und verantwortungsvolle Lösungen abzielt“, so BLLV-Präsidentin Simone Fleischmann.

Die Forderungen des BLLV

Arbeitszeitkonto - und jetzt?

‘Wir haben geklagt. Wir haben gewonnen! Und jetzt?‘ ist die Frage, die sich nun alle Grundschullehrkräfte stellen. Eine kurze Ist-Stand-Analyse ist hier notwendig.

Fakten zum Urteil

1. Das Urteil tritt zum 12.12.2024 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müsste keine Grundschullehrkraft mehr ein Arbeitszeitkonto führen. 

Den Stift werden unsere verantwortungsvollen Grundschullehrkräfte aber sicher nicht weglegen. Deshalb könnte man sich vorstellen, dass die Stunde Mehrarbeit in diesem restlichen Schuljahr z. B. sofort zusätzlich bezahlt wird. Das bisher geleistete Arbeitszeitkonto müsste dann, wie ein Störfall behandelt und rückwirkend abgerechnet werden. 

2. Das Kultusministerium könnte Rechtsmittel einlegen und nach § 133 VwGO die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig anfechten. Dafür hätten sie einen Monat Zeit – also am 11.12.2024 wäre der letztmögliche Termin.

Grundsätzlich geht der BLLV davon aus, dass das Kultusministerium das Urteil akzeptiert. Gleichzeitig könnte man dadurch aber etwas Zeit für eine neue Regelung herausholen. Zeit, die für Gespräche und daraus folgende gute Lösungen genutzt werden könnte.

3. Denn der Verwaltungsgerichtshof gibt dem Kultusministerium in seinem Urteil einen kleinen Ausweg vor. Wenn man auf Grundlage des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 BayBG einen neuen Gesetzesvorschlag einbringt, der die rechtlichen Voraussetzungen der heutigen Verhältnisse erfüllt, kann nachgesteuert werden. Bedeutet für die Grundschullehrkräfte: Das Arbeitszeitkonto kann angepasst werden.

Es könnte z. B. ein 3 – 1 – 3 Modell kommen (3 Jahre ansparen – 1 Jahr warten - 3 Jahre Ausgleich). Aber auch dieses Modell hätte Konsequenzen für alle einzelnen Gruppen der Grundschullehrkräfte. Die einen müssten die Mehrarbeit durch Freizeit, die anderen finanziell ausgeglichen bekommen und die jüngeren Grundschullehrkräfte müssten evtl. sogar noch die eine Unterrichtsstunde für ein, zwei Jahre ansparen.

Der BLLV hätte beim Ausgleich gerne eine Wahlmöglichkeit zwischen Geld und Freizeit. Oder noch weiter gedacht 6,5 Tage pro Grundschullehrkraft (dies sind ein Jahr lang eine Unterrichtsstunde pro Woche), die während des Schuljahres als freie Tage genommen werden dürften. Eine Rückgabe nach den Bedürfnissen der einzelnen Lehrkraft, so flexibel, wie möglich.

Für den BLLV bleibt jedoch essenziell:

Sämtliche Notmaßnahmen müssen jetzt auf den Prüfstand gelegt werden. Wenn ein neues Modell zum Arbeitszeitkonto kommen sollte, muss es Erleichterungen in den anderen dienstrechtlichen Bereichen geben.

Der BLLV fordert:

Die Antragsteilzeit auf ein Mindestmaß von 21 Unterrichtsstunden senken, die Grenze für den Antragsruhestand wieder auf das 64. Lebensjahr zurücklegen und Möglichkeiten eines Freistellungsmodells – das sind unsere Forderungen.

Und hier bitte auch keinen Unterschied zwischen Grund-, Mittel- und Förderschullehrkräften machen. Wer Grundschullehrkräfte in den anderen Schularten auf freiwilliger Basis haben möchte, muss auch die Arbeitsbedingungen der drei Schularten auf gleiches Niveau stellen. Was einseitige Belastung ausmacht, haben wir beim Arbeitszeitkonto gesehen. Nicht mit uns!

>> die Presse-Statements als PDF

Medienberichte mit Updates vom 9.12.2024