Kriterien für einen ordentlichen Islamunterricht
Für einen ordentlichen islamischen Religionsunterricht in Schulen der Bundesrepublik Deutschland
Gemeinsame Erklärung vom 7. August 2002
Vorbemerkung
Unserem Selbstverständnis entspricht es, religiöse Erziehung als wesentlichen Bestandteil von Bildung und Erziehung zu sehen. Zur Zeit ist der Rechtsrahmen für die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts umstritten. Bei der Abfassung des Grundgesetzes und der Verfassung der Länder stellte sich das Problem großer religiöser Minderheiten nicht. Zur Identitätsfindung und Persönlichkeitsentwicklung von Schülerinnen und Schülern gehören sowohl das Verständnis der Grundlagen von Kulturen und religiösen Traditionen, als auch eine Vermittlung von Normen und Werten. Dies bedeutet, dass relevante Minderheiten die Möglichkeit eines ordentlichen Religionsunterrichts in der öffentlichen Schule erhalten sollten.
Grundsatzerklärung
Für Schülerinnen und Schüler islamischen Glaubens soll in den öffentlichen Schulen der Bundesrepublik islamischer Religionsunterricht angeboten werden,
- der den Kriterien des Grundgesetzes (Art. 7 Abs. 3) und der Länderverfassungen entspricht,
- Lehrplänen unterliegt, die von der/ den islamischen Religionsgemeinschaft/en erarbeitet und verantwortet werden sowie von den jeweiligen Kultusministerien genehmigt wurden,
- in deutscher Sprache erteilt wird,
- von qualifizierten Lehrkräften mit staatlicher Lehrbefähigung erteilt wird, die für diesen Religionsunterricht an deutschen Universitäten im Rahmen des Lehramtsstudiums ausgebildet sind
- und der deutschen, staatlichen Schulaufsicht unterliegt.
Ein islamischer Religionsunterricht in der Bundesrepublik Deutschland muss sich vom Religionsunterricht im Heimatland unterscheiden. Er hat die Gegebenheiten unseres Landes zu berücksichtigen. Er soll die islamische Tradition im Hinblick auf Geschichte, Ethik und Religion bewusst machen und dem Schüler Orientierungen anbieten. Er soll zur Entwicklung einer islamischen Identität in einer nichtmuslimischen Umwelt beitragen. Er soll ein gutes Zusammenleben zwischen Muslimen und Christen ermöglichen und fördern. Seine Inhalte orientieren sich an den Grundwahrheiten des Islams und dürfen nicht im Gegensatz zum Grundgesetz und den Länderverfassungen stehen.
Dieser Religionsunterricht sollte den methodisch-didaktischen Standards der anderen Fächer an den allgemeinbildenden Schulen in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Er soll eine interkulturelle Dimension verwirklichen. Das schließt ein, dass fächerübergreifend kooperative Unterrichtsformen einbezogen werden.
Die aktuelle Praxis der "Islamischen Religiösen Unterweisung" in türkischer oder deutscher Sprache ist kein ordentlicher Religionsunterricht im Sinne des Grundgesetzes und der bayerischen Verfassung. Sie ist ein pragmatisches Angebot an Kinder muslimischen Glaubens unter deutscher Schulaufsicht.
Die Unterzeichner fordern deshalb, dieses Angebot zeitnah durch einen ordentlichen Religionsunterricht für Kinder muslimischen Glaubens zu ersetzen. Aus den dafür geltenden Lehrplänen sind Inhalte, die einem Zusammenleben verschiedener Konfessionen und Nationen entgegenstehen, herauszunehmen.
Das Selbstverständnis des Islam, der keine Konfession nach christlichem Verständnis bildet, muss dem Ziel eines ordentlichen islamischen Religionsunterrichts nicht im Wege stehen. Auch hier sind juristisch gangbare und pragmatische Lösungen anzustreben und im Rahmen von Modellversuchen zu erproben.
Die Unterzeichner fordern alle zuständigen Stellen auf, zur Lösung der genannten Probleme mittel- und langfristige Maßnahmen zu entwickeln und bieten hierzu ihre sachkundige Mitarbeit an.
Unterzeichner
Albin Dannhäuser, Präsident Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband (BLLV)
DD Prälat Ernst Blöckl Katholisches Schulkommissariat in Bayern
Bernhard Buckenleib Landesvorsitzender Katholische Erziehergemeinschaft in Bayern (KEG)
Helmut Hofmann Evang.-Luther. Landeskirchenamt München
Elisabeth Binswanger-Florian Landesvorsitzende Gemeinschaft Evangelischer Erzieher in Bayern (GEE)
als Petition am 08. August 2002 an den Bayerischen Landtag gerichtet