Der Dienst ist für die Betroffenen von zu Hause in Form von Telearbeit oder Homeoffice zu leisten. Eine Tätigkeit in der Schule ist weiterhin untersagt.
Die Allgemeinverfügung ist nun nicht mehr bis zu einem bestimmten Datum gültig, sondern bis zum Außerkrafttreten der Paragraphen 1 und 2 der fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
<< Hans Rottbauer, Leiter der Abteilung Dienstrecht und Besoldung im BLLV
» zum BLLV-Service "Infos für Lehrkräfte zu Corona-Maßnahmen"
dort NEU: „KMS Verlängerung: Maßnahmen zum Schutz der schwangeren Beschäftigten anlässlich der Corona-Pandemie“
Klar geregelt
Startseite
Schwangere weiterhin vom Präsenzunterricht ausgenommen
Mit Verlängerung der Allgemeinverfügung „Maßnahmen zum Schutz der schwangeren Beschäftigten anlässlich der Corona-Pandemie“ gilt weiter für alle schwangeren Beschäftigten ein betriebliches Beschäftigungsverbot für Tätigkeiten in Schulen und Behörden.
Weitere Informationen
BLLV-Info: Schwangerschaft und Gefährdungsbeurteilung
Exklusiv für Mitglieder: Infos zu Mutterschutz der Abteilung Dienstrecht und Besoldung im BLLV
Exklusivinfos für Mitglieder: Alle Themen im Überblick
Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales: Informationen zum Mutterschutz
Kommentar: „10 Punkte für professionelle, gesunde Schulöffnung mit Augenmaß“
BLLV-Themenseite: Corona