Jeder Prüfling hat ein Einsichtsrecht in seine Prüfungsunterlagen; außerdem steht ihm eine kostenlose Kopie der Unterlagen zu.
Die Rechtsgrundlagen hierzu finden sich in § 2 Absatz 6 Satz 1 LPO II, Art. 107 Absätze 1 und 4 BayBG sowie § 15 DSGV.
In § 2 Absatz 6 LPO II ist nur die Rede von Einsicht in die Prüfungsunterlagen – ohne eine Frist zu nennen.
Für die Einsicht in die Prüfungsunterlagen in…