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Referendariat

Einsicht in Prüfungsunterlagen

Jeder Prüfling hat ein Einsichtsrecht in seine Prüfungsunterlagen. Was dabei zu beachten ist, hat die BLLV-Rechtsabteilung zusammengefasst.

Jeder Prüfling hat ein Einsichtsrecht in seine Prüfungsunterlagen; außerdem steht ihm eine kostenlose Kopie der Unterlagen zu.

Die Rechtsgrundlagen hierzu finden sich in § 2 Absatz 6 Satz 1 LPO II, Art. 107 Absätze 1 und 4 BayBG sowie § 15 DSGV.

In § 2 Absatz 6 LPO II ist nur die Rede von Einsicht in die Prüfungsunterlagen – ohne eine Frist zu nennen.

Für die Einsicht in die Prüfungsunterlagen in…

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