Per kultusministeriellem Schreiben wurde festgelegt, dass die Halbjahresleistung an Gymnasien im Ausbildungsabschnitt 11.2 bei Fehlen eines „großen Leistungsnachweises“ aus der entsprechenden Note im ersten Ausbildungsabschnitt gebildet werden soll. In Q12 ist dies anders geregelt: Hier wird im Zweifel der Notenschnitt aus den drei Abschnitten 11.1, 11.2 und 12.1 herangezogen. Da die Noten in 11.1 erfahrungsgemäß vergleichsweise schlechter ausfallen, würden Elftklässler mit der geplanten Regel daher benachteiligt.
Deshalb wendet sich BLLV-Präsidentin Simone Fleischmann schriftlich an das Kultusministerium. Es sei zu befürchten, „dass die Schülerinnen und Schüler der elften Jahrgangsstufe mit dieser Regelung vor allem im Vergleich mit denen der zwölften Jahrgangsstufe schlechter gestellt werden und daher entgegen der Ankündigungen durch die Auswirkungen der Coronakrise eine Benachteiligung erleiden“, schreibt Fleischmann.
Stattdessen solle die Note für 11.2 – nach dem Vorbild der Regelung bei Schülern der 12. Jahrgangsstufe – aus dem Durchschnitt der großen Leistungsnachweise in 11.1 und den späteren in 12.1 und 12.2 gebildet werden. Auch bei kleinen Leistungsnachweisen soll analog verfahren werden.
Gymnasium: Keine Nachteile für die elfte Jahrgangsstufe
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BLLV ersucht Kultusministerium: Faire Notenbildung in Q11
BLLV-Präsidentin Simone Fleischmann setzt sich beim Kultusministerium dafür ein, bei den Leistungsnachweisen in den elften Jahrgangsstufen des Gymnasiums eine analoge Regelung wie bei den zwölften anzuwenden, um die Jüngeren nicht zu benachteiligen.
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