Die häufigsten Fragen zur Inklusion
Schulbegleitung
Wann kann ein Schulbegleiter beantragt werden?
Können Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf ohne Begleitung die Schule nicht besuchen oder benötigen sie Hilfestellungen innerhalb der Schule, besteht die Möglichkeit, sich von einer Schulbegleitung unterstützen zu lassen. Für diese Eingliederungshilfe ist der Bezirk (bei den Förderschwerpunkten geistige und körperliche Entwicklung) oder das örtliche Jugendamt (bei sozial-emotionalem Förderbedarf) zuständig.
Wer stellt ein?
Die Eltern treten selbst als Arbeitsgeber auf oder sie wenden sich an eine private Trägerorganisation, die Schulbegleitungen beschäftigt.
Was passiert wenn die Schulbegleitung krank ist?
Es gibt keine Mobile Reserve für Schulbegleitungen. Sprechen sie im Vorfeld ggf. mit dem privaten Träger der Schulbegleitung oder den Eltern diesen Fall ab und treffen sie Absprachen.
Was kann ich tun, wenn ich nicht mit der Schulbegleitung zurecht komme?
Dies kann nur im Einzelfall mit den Beteiligten entschieden werden. Suchen Sie das Gespräch mit den Eltern, ihrer Schulleitung, dem Personalrat oder ggf. mit dem privaten Träger der Schulbegleitung, vgl. Frage: Wer hat die Fachaufsicht?
Welche Qualifikationen braucht eine Schulbegleitung? Wer hat die Fachaufsicht?
Über die Befähigung und ggf. notwendige berufliche Qualifikation der Schulbegleitung, die sich nach dem individuellen Eingliederungsbedarf des Kindes richtet, entscheidet der Bezirk. Die Schulbegleitung wird im Einvernehmen von Förderzentren, Bezirk und Eltern ausgewählt. Die Tätigkeit der Schulbegleitung muss von der Schulleitung genehmigt werden. Ein polizeiliches Führungszeugnis ist vorzulegen.
Darf sie auch andere Kinder unterstützen?
Schulbegleitungen sind eine Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch (§ 54 SGB XII) und im Vordergrund steht die Hilfestellung für das einzelne Kind.
Der BLLV fordert, dass Schulbegleitungen qualifiziert und befähigt werden, im Unterricht für mehrere Kinder und in Zusammenarbeit mit der Lehrkraft unterstützend tätig zu sein.
Ist sie als Aufsichtsperson einsetzbar?
Die Aufsicht kann nicht auf die Schulbegleitung übertragen werden, da diese die Aufgabe der Hilfestellung für ein einzelnes Kind hat.
Welche Aufgaben müssen von der Begleitung übernommen werden?
Hilfsleistungen bei der täglichen Betreuung im Schulalltag, z.B. Ein- und Ausräumen der Schultasche, Hilfe beim Umziehen oder Unterstützung beim Essen bzw. bei der Begegnung mit Mitschülerinnen und Mitschülern. Schulbegleitungen tragen dazu bei, Defizite im pflegerischen, motorischen, sozialen, emotionalen oder kommunikativen Bereich, die den Eingliederungsbedarf begründen, auszugleichen.
Welche nicht?
Pädagogische Aufgaben gehören nicht zu den Aufgaben. Schulbegleitungen sind keine Zweitlehrkräfte, Nachhilfelehrkräfte oder Assistenzen der Lehrkräfte bei der Vermittlung des Lehrstoffs, aber sie unterstützen das Kind falls nötig durch individuelle Hilfestellungen beim Lernen.
Bin ich weisungsberechtigt?
Die Einweisung in die konkrete Tätigkeit vor Ort als Schulbegleitung erfolgt durch die Schule und die Eltern. Den konkreten Einsatz in Bezug auf das Kind bestimmt die Schule.
Dürfen Schulbegleitungen an Konferenzen teilnehmen?
Die Mitglieder einer Lehrerkonferenz sind in Art. 58 BayEUG aufgelistet, Schulbegleitung sind nicht aufgeführt. Die Schulleitung kann jedoch Dritte zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte hinzuziehen.
Wie ist es mit der Verschwiegenheit geregelt?
Die Schulbegleitung muss sich schriftlich zur Verschwiegenheit und Einhaltung des Datenschutzes verpflichten.
Für welche Arten von Behinderung bieten die abgebenden Schulen „automatisch“ Schulbegleitung an?
Automatisch wird keine Schulbegleitung angeboten, zur Zeit muss diese jährlich neu beantragt werden, der Hilfebedarf ist nachzuweisen.
Weitere Informationen erhatlen Sie hier:
Homepage der Bezirke => Soziale Hilfen => Eingliederungshilfen www.km.bayern.de => Suchbegriff „Schulbegleiter“
Leistungsbewertung (vgl. § 38 GrSO)
Was ist der Ersatz für Ziffernnoten?
Eine allgemeine Bewertung der individuellen Leistung und Lernentwicklung ersetzt die Ziffernnote (Notenaussetzung).
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Kind keine Ziffernnoten mehr erhält?
Es muss zu Beginn der Schulpflicht oder des Schuljahres ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt sein, damit die Lehrerkonferenz mit schriftlicher Zustimmung der Eltern beschließt, ob Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet, sondern mit einer allgemeinen Bewertung versehen werden.
Wer kann dies beantragen?
Ein Antrag ist nicht notwendig (s.o. bei Voraussetzungen).
Wie ist das Verfahren?
Ein förderdiagnostischer Bericht des Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (MSD) (gem. § 25 VSO-F) benennt den sonderpädagogischen Förderbedarf und bildet – neben der Zustimmung der Eltern – die Grundlage für den Beschluss der Lehrerkonferenz. Im Anschluss werden dann Lernziele in einem individuellen Förderplan unter Einbeziehung der MSD festgelegt und mit den Erziehungsberechtigten erörtert.
Wie lange kann die Leistungsbewertung so erfolgen?
Solange die Voraussetzungen erfüllt sind und immer für die Dauer eines Schuljahres. Die einmal getroffene Entscheidung kann in den folgenden Jahrgangsstufen demnach verlängert oder wieder verändert werden (z.B. dann, wenn das Kind wieder lernzielgleich unterrichtet werden kann oder die Eltern dies wünschen).
In welchen Fächern ist dies möglich? Auch in allen Fächer gleichzeitig?
Es können einzelne oder mehrere Fächer betroffen sein. Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die dem Anforderungsniveau der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in diesen Fächern Noten erteilt werden.
Wer legt die individuellen Lernziele in diesen Fächern fest und wie werden diese festgehalten?
Die individuellen Lernziele sind in einem Förderplan festzuschreiben. Die Erstellung liegt in der Verantwortlichkeit der Regelschule und erfolgt unter Einbeziehung des MSD.
Welche Konsequenzen haben individuelle Lernziele für das Zeugnis?
Ein Vermerk über den individuellen Förderplan im Zeugnis ist aufzunehmen. Empfehlung: „Im Fach.../In den Fächern... wurde nach einem individuellen Förderplan unterrichtet.“
Wie ist es dann mit dem Übertritt zu einer weiterführenden Schule?
Ein Übertritt auf Realschule und Gymnasium nach der 4. Klasse bei einer Beschulung nach individuellem Förderplan in den Fächern Deutsch, Mathe oder HSU ist nicht möglich.
Welche pädagogischen Freiräume habe ich alternativ?
Zeitweilliger Verzicht der Bewertung von Leistungen durch Noten aus pädagogischen Gründen ist auch durch Beschluss der Lehrerkonferenz möglich (vgl. § 38,2 GrSO).
Welche Hilfestellungen sind für die Leistungserhebung erlaubt?
Vgl. Nachteilsausgleich
Welche technischen Geräte dürfen eingesetzt werden? Wer kommt hier für die Kosten auf? Wer beantragt diese?
Vgl. Nachteilsausgleich
Ist eine Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe möglich?
Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, bei denen eine Bewertung der Leistung durch Ziffernnoten nicht erfolgt, ist das Vorrücken zu ermöglichen, wenn die Ziele des individuellen Förderplans erreicht wurden.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn sich Eltern über Benachteiligungen beschweren?
Es ist zu empfehlen, dass im ganzen Prozess – von der Entscheidung bis zur Durchführung – beratende Elterngespräche stattfinden. Der MSD sollte hinzugezogen sein, evtl. auch Schulberatung, Schulpsychologinnen und -psychologen und/oder Ärzte.
Was bedeutet Notenaussetzung?
Statt Ziffernnoten wird eine allgemeine Bewertung der Leistung und Lernentwicklung gegeben. Die Lernziele sind vorher in einem Förderplan festzuhalten.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, Beschluss der Lehrerkonferenz sowie die Zustimmung der Eltern.
Wie sieht die Zeugnisbemerkung aus, wenn es keine Ziffernnoten gibt?
VEin Vermerk über den individuellen Förderplan im Zeugnis ist aufzunehmen. Empfehlung: „Im Fach.../In den Fächern... wurde nach einem individuellen Förderplan unterrichtet.“
Die Notenzeilen werden „ausgeixt“ und die Leistung und Lernentwicklung in der Anlage bzw. neben den betreffenden Notenzeilen beschrieben.
Ist die Notenaussetzung auch in allen Fächern möglich?
Die Notenaussetzung in allen Fächern ist möglich, aber eher die Ausnahme. Geregelt ist, dass soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden können, die dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe entsprechen, in diesen Fächern auch Noten erteilt werden können.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus der individuellen Leistungsbewertung?
Ein Förderplan mit Lernzielen, wesentlichen Fördermaßnahmen und geplanten individuellen Leistungserhebungen ist – unter Einbeziehung des MSD - zu erstellen und mindestens jährlich fortzuschreiben.
Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, bei denen eine Bewertung der Leistung durch Ziffernnoten nicht erfolgt, ist das Vorrücken zu ermöglichen, wenn die Ziele des individuellen Förderplans erreicht wurden.
Welche Abschlüsse können die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erreichen?
Es muss im Einzelfall abgeklärt werden, welche Optionen vor Ort möglich sind (evtl. Praxisklasse). Wenn die Lernziele der jeweiligen besuchten Schule erreicht werden können, sind prinzipiell alle allgemeinen Abschlüsse möglich.
Weiterführende Informationen:
www.schulberatung.bayern.de => Inklusion
Rolle der Lehrkraft
Wer hat welche Rolle bei den unterstützenden Diensten wie Beratungslehrkraft, Schulpsychologinnen und -psychologen und MSD?
Die Rollen sollten vor Ort in der Schule unter Berücksichtigung der jeweiligen Möglichkeiten im Vorfeld eindeutig festgelegt werden.
Welche Aufgaben habe ich als Lehrkraft dabei? Welche muss ich, welche kann ich erfüllen?
Die allgemeinen Dienstpflichten sind im § 9 der Lehrerdienstordnung (LDO) festgelegt und die Aufgaben im speziellen Einzelfall sollten im Vorfeld mit der Schulleitung abgesprochen und aufgeteilt werden.
Muss ich pflegerische Tätigkeiten übernehmen?
Wenn pflegerische Tätigkeiten – die u.U. zeitintensiv sind – durch die Lehrkraft durchzuführen sind, muss trotzdem die Aufsichtspflicht in der Klasse gewährt sein. In der Regel scheidet daher diese Aufgabe für die Lehrkraft der allgemeinen Schule aus.
Was ist in der Elternberatung wichtig?
Beratungen sollen – nach den Beratungsvariablen von C. Rogers - authentisch sein. Versuchen Sie daher nicht Ihre Sorgen und Ängste zu verheimlichen. Verwenden Sie deswegen Ich-Botschaften und aktives Zuhören. Vermeiden Sie sog. Kommunikationssperren wie Urteilen, Warnen, Moralisieren, usw. und achten Sie darauf, dass alle Gesprächsteilnehmenden ihre Bedürfnisse und Einstellungen einbringen dürfen. Suchen Sie ggf. gemeinsam nach guten Lösungen.
Wie gehe ich mit Eltern um, die trotz anderer Empfehlung, die Aufnahme an der allgemeinen Schule durchsetzen möchten?
Eltern dürfen ihre Wünsche äußern und sie haben das Recht auf eine Beschulung ihres Kindes an einer Regelschule. Als Lehrkraft sollten Sie daher erst einmal Zuhören. Wenn Sie die Entscheidung der Eltern problematisch finden, teilen Sie das den Eltern mit und begründen Sie Ihre Bedenken. Empfehlen Sie den Eltern, sich im Zweifel an die Inklusionsberatungsstellen der staatlichen Schulämter zu wenden. >> siehe hier
Kann ich als Lehrkraft Unterstützung für die Inklusion erhalten?
In den Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ ist ein Einsatz von Sonderpädagoginnen und -pädagogen zur Unterstützung im Unterricht stundenweise möglich. Der Einsatz von Schulbegleitungen kann jedoch in jeder Klasse erfolgen. An den Regelschulen ist der Einsatz in den Kooperationsklassen durch den MSD, sofern Kapazitäten zur Verfügung stehen, stundenweise möglich.
Bekomme ich Ermäßigungsstunden für die zusätzliche Belastung?
Nein. In Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ werden zusätzliche Lehrerstunden vergeben, die in der Verantwortung der Schulleitung in den Klassen eingesetzt werden, es fällt aber keine Unterrichtsverpflichtung weg oder wird ermäßigt.
Nachteilsausgleich (vgl. § 39 GrSO)
Welche Kinder können den Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen?
Ein Nachteilsausgleich ist nicht zwingend an einen sonderpädagogischen Förderbedarf gebunden (z.B. Lese-Rechtschreib-Störung). Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Bereichen Sehen, Hören und körperlich-motorische Entwicklung können einen Nachteilsausgleich erhalten. In eingeschränkter Form auch in den Förderschwerpunkten emotionale Entwicklung (z.B. Pausen bei Prüfungen, um die Konzentrationsspanne zu verlängern) oder Sprache (z.B. Zeitzuschlag bei mündlichen Prüfungen).
Wie kommt das Kind zum Nachteilsausgleich?
Die Erziehungsberechtigten beantragen schriftlich den Nachteilsausgleich aufgrund eines fachärztlichen Befundes, eines schulpsychologischen Gutachtens oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs. Bei Leistungserhebungen und bei Abschlussprüfungen können dann die Bearbeitungszeit verlängert oder spezielle Hilfen zugelassen werden. Die Schulleitung erstellt den Bescheid zum Nachteilsausgleich auf der Basis der schulpsychologischen Stellungnahme oder des ärtzlichen Gutachtens (in bestimmten Einzelfällen, z.B. Sehen, Hören).
Welche Formen des Nachteilsausgleichs bei Leistungsnachweisen und Abschlussprüfungen gibt es?
Empfohlen werden bis zu 50% mehr Zeit, Pausen, Alternativaufgaben (mit gleichwertigem Anforderungsniveau), technische Hilfsmittel wie Fernsehlesegerät oder andere Prüfungsformen (mündlich statt schriftlich) sowie methodisch-didaktische Hilfen.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Nachteilsausgleich?
Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt. Die Umsetzung im Unterricht muss in der Schule mit allen Beteiligten be- und abgesprochen werden.
Unterstützungsmöglichkeiten
Welche Fortbildungsmaßnahmen werden für die Lehrkräfte und Beratungsdienste angeboten?
Das aktuelle Fortbildungsangebot ist zu finden unter: https://fibs.alp.dillingen.de/
Außerdem können Sie sich gezielt an die Beratung für Inklusion der staatlichen Schulämter wenden.
Gibt es eine zusätzliche professionelle Ausbildung?
Lehrkräfte können sich an den Universitäten durch Zusatzqualifikationen auf die Aufgabe vorbereiten. Ein bayernweites Angebot ist BAS!S (>> siehe hier). Inzwischen ist das Thema Inklusion auch fester Bestandteil der ersten und zweiten Phase der Lehrkräftebildung.
Gibt es auf den verschiedenen Verwaltungsebenen verlässliche Ansprechpersonen und koordinierende Strukturen?
An jedem Schulamt gibt es eine für Inklusion zuständige Person auf Schulratsebene. Ebenso haben die Förderzentren eine Beratungsaufgabe und können bei auftretenden Fragen helfen. Alle Schulämter in Bayern bieten zusätzlich dazu im Rahmen der Inklusionberatungsstellen eine spezielle Beratung zu inklusiven Fragen an.
Welche schulischen und außerschulischen Hilfsangebote gibt es noch?
Die Beratung zur Inklusion ist Aufgabe aller Beratungsfachkräfte (Schulpsychologinnen und -psychologen und Beratungslehrkräfte). Darüber hinaus gibt es Ansprechpartnerinnen und -partner für Inklusion an den staatlichen Schulberatungsstellen und Schulämtern. Eine weitere Unterstützung kann die Schulbegleitung sein, die eine ambulante Form der Eingliederungshilfe für behinderte oder von einer Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher ist (siehe "Schulbegleitung").
Gibt es eine Liste mit Beratungshilfen?
Regionale Ansprechpartnerinnen und -partner mit Fachexpertise im Bereich Inklusion sowie in der mobilen sonderpädagogischen Hilfe (MSH für Kita) und im mobilen sonderpädagogischen Dienst (MSD) finden Sie online auf den Seiten der staatlichen Schulberatungsstellen. Die für Sie zuständigen Personen im MSH und MSD erfragen Sie über das vor Ort zuständige Förderzentrum.
Was ist, wenn Eltern anderer Kinder sich gegen die Inklusion aussprechen?
Die Schulleitung leitet die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler und regelt die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu Klassen und Gruppen (§ 27 LDO). Ein solches Problem sollte daher gemeinsam mit der Schulleitung und den Eltern besprochen und eine Lösung erarbeitet werden. Grundsätzlich haben Eltern hier kein Widerspruchsrecht.
Rechte der Eltern
Welche Rechte haben Eltern in Bezug auf ihr eigenes Kind?
Im Zuge der Inklusion haben Eltern grundsätzlich das Recht, ihr Kind in einer Regelschule oder in einem Förderzentrum beschulen zu lassen. In Bayern gilt bei dem Recht auf Inklusion an Regelschulen allerdings ein Ressourcenvorbehalt des Sachaufwandsträgers für den Fall, dass eine entsprechende inklusive Beschulung nur mit einem unverhältnismäßig großen Ressourcenaufwand möglich wäre (z.B. größere Umbaumaßnahmen).
Was ist, wenn Eltern anderer Kinder sich gegen die Inklusion aussprechen?
Die Schulleitung leitet die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler und regelt die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu Klassen und Gruppen (§ 27 LDO). Ein solches Problem sollte daher gemeinsam mit der Schulleitung und den Eltern besprochen und eine Lösung erarbeitet werden. Grundsätzlich haben Eltern hier kein Widerspruchsrecht.
Wiederholung einer Klasse (vgl. § 40 GrSO)
Können Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf das Klassenziel nicht erreichen?
Wenn die Schüler lernzielgleich unterrichtet werden, können die Schülerinnen und Schüler ebenfalls das Klassenziel verfehlen. Ansonsten haben sie individuelle Lernziele, die im Förderplan festgehalten sind, zu erreichen.
Unter welchen Bedingungen müssen Schülerinnen und Schüler überhaupt wiederholen?
Wenn bei lernzielgleicher Unterrichtung das Klassenziel nicht erreicht wurde. In Ausnahmefällen ist ein Beschluss der Lehrerkonferenz möglich, der trotz Nichterreichens der Lernziele ein Vorrücken erlaubt.
Welchen Spielraum gibt es?
Auch bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nach den Lernzielen der Grundschule unterrichtet wurden, kann ein Vorrücken nach § 40 GrSO beschlossen werden.
Klassenbildung
Zählen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei der Klassenbildung anders?
Nein. Der BLLV fordert allerdings analog zur Regelung in Kitas eine Mehrfachzählung.
Gibt es eine Obergrenze der Klassenstärke?
Nein, wird jährlich im Klassenbildungs-KMS geregelt.
Ändert sich diese, wenn die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf steigt?
Nein.
Gibt es ein zusätzliches Stundendeputat an der aufnehmenden Schule?
Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ erhalten zusätzliche Lehrerstunden sowie Stunden von Sonderpädagoginnen und -pädagogen des Förderzentrums.
Unterricht
Gibt es Unterrichtskonzepte für die Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit sozialen und emotionalen Schwierigkeiten? Wie schütze ich andere Schülerinnen und Schüler vor „Angriffen“?
Bei der Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf muss auf deren Bedürfnisse individuell eingegangen werden. Dies verlangt mitunter eine Anpassung von Unterrichtskonzepten. Allerdings gibt es hierbei kein Patentrezept. Beim Auftreten von Fragen empfiehlt sich u.a. der Kontakt mit der Schulberatungsstelle oder dem zuständigen Förderzentrum. Außerschulische Hilfen könnten in diesen Fragen auch das Jugendamt oder Kinder- und Jugendpsychiaterinnen und -psychiater bieten. Bei körperlichen Angriffen zwischen Schülerinnen und Schülern sind Sie als Aufsichtsperson gefordert, diese zu unterbinden und gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Wann ist die Regelschule nicht der richtige Platz?
Wenn das Schulamt feststellt, dass eine Beschulung des Kindes an einer Regelschule nicht mehr weiter möglich ist, erfolgt eine Zuweisung an das Förderzentrum. Hierbei spielt das Wohl des Kindes sowie das Wohl der anderen Kinder eine zentrale Rolle.
Kann ich Ordnungsmaßnahmen gemäß BayEUG anwenden?
Die im BayEUG aufgeführten Ordnungsmaßnahmen sind für alle Schülerinnen und Schüler mit und ohne Förderbedarf gültig und können bei Bedarf angewendet werden.
Einschulungsverfahren / Schulpflicht (vgl. § 21GrSO)
Wer berät die Eltern über die Möglichkeiten?
Im Zuge des Screenings zur Vorbereitung der Einschulung findet stets auch eine Beratung der Eltern statt. Der Übergang zwischen Kindergarten und Grundschule oder schulvorbereitender Einrichtung und Grundschule sollten im Vorfeld der Schulanmeldung mit allen Beteiligten gemeinsam erörtert werden. Details zur Anmeldung und Aufnahme sind in der GrSO geregelt.
Was passiert, wenn das Schulgebäude nicht barrierefrei ist?
Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in der Regelschule bedarf der Zustimmung des Sachaufwandsträgers. Er kann diese nur bei erheblicher Mehrbelastung verweigern (Art 30a Abs. 3 BayEUG).
Ist eine Überweisung an ein Förderzentrum möglich?
Das Prozedere der Überweisung ist im § 24 GrSO geregelt. Eltern haben hier generell eine Wahlfreiheit.
Sonstiges
Was geschieht mit Kindern, die keinen Mittelschulabschluss erreichen? Gibt es hier Automatismen, die besondere Berufsförderungswege verbindlich anbieten? Sollte die Förderschule verbindlich eingeschaltet werden?
Beim Übergang Schule und Beruf können bei Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit ihrem Beratungsangebot und MSD weiterhelfen. Weitere Ansprechpartnerinnen und -partner können sein: Integrationsfachdienste (IFD) oder die spezielle Berufsberatung der Agentur für Arbeit.
Begleiten Förderschulen die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf beim Übertritt an die Regelschule?
Förderzentren können Eltern hierzu beraten und Empfehlungen ausstellen. Eine intensive Begleitung findet aber in der Regel nicht statt. Informationen und Standorte der Förderzentren finden Sie >> hier. Für jeden Förderschwerpunkt gibt es entsprechende Förderzentren.
Wie kann mich mein Schulamt unterstützen?
An jedem Schulamt gibt es eine für Inklusion zuständige Person auf Schulratsebene. Alle Schulämter in Bayern bieten zusätzlich dazu im Rahmen der Inklusionberatungsstellen eine spezielle Beratung zu inklusiven Fragen an.
Wie kann der Informationsbedarf zwischen den Beteiligten verbessert werden?
Frühzeitig soll an die Möglichkeit der Schweigepflichtsentbindung gedacht werden, damit die Informationen unter allen Beteiligten von Anfang an ausgetauscht werden können.