Trennungsgeld im Referendariat
Wird einem/r Studienreferendar/in aus dienstlichen Gründen ein neuer Ausbildungsort außerhalb des bisherigen Dienst- oder Wohnortes zugewiesen, besteht unter Umständen Anspruch auf Trennungsgeld.
Trennungsgeld kann es im Referendariat nur im 2. Ausbildungsabschnitt geben. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1. Sofern die Zuweisung länger als zwei Monate dauert (das ist beim Zweigschuleinsatz ja der Fall), muss zum Zeitpunkt der Zuweisung zur Einsatzschule eine eigene Wohnung, welche die Führung eines eigenen Hausstandes ermöglicht, vorhanden sein. Dabei gilt der Wohnort mit eigenem Hausstand, der näher an der Zweigschule liegt, egal ob es sich um den Erst- oder Zweitwohnsitz handelt.
2. Die Entfernung von der Wohnung zur neuen Dienststelle muss mehr als 30 km betragen.
Wie wird beantragt?
Den Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld müssen Sie innerhalb eines halben Jahres (ansonsten verfällt der Anspruch) stellen und folgende Unterlagen in Kopie beilegen:
- Zuweisungsschreiben
- Dienstantrittsanzeige von der Einsatzschule mit Vermerk der Stundenzahl und Datum des Dienstantritts
- Stundenplan
- Auflistung der Seminartage (sofern nicht schon auf Zuweisungsschreiben enthalten)
- Mietvertrag der bisherigen Wohnung
- Mietvertrag der neuen Wohnung (es reicht auch eine vom Vermieter unterschriebene, formlose Erklärung mit Bezugsdatum und monatlichen Kosten, falls kein Mietvertrag vorhanden ist)
Antragsformulare erhalten Sie hier.
Die Unterlagen können direkt an die zuständige Stelle des Landesamtes für Finanzen (LfF) geschickt werden (also auch ohne Dienstweg).
Das ist nicht unbedingt die Stelle im LfF, der man selbst zugehörig ist, sondern die Stelle, die die Trennungsgeld-Anträge des jeweiligen Regierungsbezirks bearbeitet. Eine Übersicht über die zuständigen Stellen gibt es hier.
Wird Ihr Antrag genehmigt (das geht in der Regel recht flott), rechnen Sie für jeden Monat einzeln ab.
Wie viel gibt es?
Doppelte Haushaltsführung
Bei einer doppelten Haushaltsführung (wenn Sie also am neuen Dienstort eine Wohnung mieten) erhalten Sie Trennungsgeld:
- Vom 1. bis zum 7. Tag gibt es Trennungsreisegeld (40 €; bestehend aus 21,50 € Tagegeld + 18,50 € Übernachtungsgeld).
- Ab dem 8. Tag Trennungsgeld in Höhe von 13,60 € pro Tag für Verheiratete bzw. alleinerziehende mit Kind oder 9,20 € für Ledige mit eigener Wohnung.
Das Trennungsgeld wird für jeden vollen Abwesenheitstag (Ferientage, Familienheimfahrten) entsprechend gekürzt.
Pendeln
Wenn Sie täglich pendeln, dann erhalten Sie bei Benutzung eines KFZ Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,25 € pro km, wenn die Rückkehr zumutbar ist. Zumutbar ist die Strecke dann, wenn die einfache Entfernung zur Wohnung auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung nicht mehr als 60 km beträgt. Für die Berechnung der Wegstrecke verwenden die Landesämter für Finanzen in der Regel die Reiseauskunft unter www.bayerninfo.de.
Liegen triftige Gründe vor (z.B. Mitnahme umfangreichen Unterrichtsmaterials) oder ist die tägliche Rückkehr unzumutbar, dann erhalten Sie 0,35 € pro km. In jedem Fall werden Fahrtkosten bzw. Wegstreckenentschädigung nur bis zur Höhe des Trennungsgeldes gewährt. Dauert die Abwesenheit von der Wohnung länger als 11 Stunden, erhalten Sie neben den entstehenden Fahrtkosten noch einen Verpflegungszuschuss von 2,00 € .
Stand: Februar 2014