Wiedereingliederung
Wiedereingliederung Service

„Wir hätten Sie gerne wieder bei uns“

Die psychische Belastung im Lehrerberuf wächst. Die Folge: Immer mehr Kolleginnen und Kollegen entscheiden sich – auf eigene Kosten – für Teilzeit, den Antragsruhestand oder Altersteilzeit. Schlimmstenfalls erkranken sie und müssen frühzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Um dies zu verhindern, ist 2009 auch für Schulen das „Betriebliche Eingliederungsmanagement“ eingeführt worden.

Der Fall*

Eine Mittelschulkollegin unterrichtet seit vielen Jahren in den Jahrgangsstufen 8 und 9, doch was an diesem Tag passiert, reißt sie mit der Wucht eines Verkehrsunfalls aus dem Alltag: Zwei Schüler raufen im Klassenzimmer, sie versucht die Kontrahenten zu trennen, mit dem – amtlich geforderten – angemessenen Körpereinsatz. Das bringt den kräftigeren der beiden derart in Rage, dass er auf die Lehrerin einschlägt und sie dabei verletzt. Sie wird für einige Tage krankgeschrieben, bekommt jedoch Angstzustände und sieht sich außer Stande, ihren Dienst nach Ablauf der Krankschreibung wieder anzutreten. Ein Psychotherapeut diagnostiziert eine posttraumatische Angststörung, die Behandlung zieht sich über Monate.

Der Weg der Wiedereingliederung

Als die Lehrerin weitgehend stabil ist, will sie einen Arbeitsversuch wagen. Man legt einen stufenweisen Wie- dereinstieg mit reduziertem und langsam steigenden Stun- denmaß fest. Dann schreibt ihr der Schulleiter einen einfühlsamen Brief, in dem er ein Betriebliches Eingliede- rungsmanagement (BEM) anbietet und ausdrückt, dass er und das ganze Kollegium sie gerne wieder bei sich an der Schule hätten. Die Kollegin nimmt die Einladung an und kommt in Begleitung eines Personalrats. Zu Beginn des Gespräches erklärt sie, sie wolle keinesfalls mehr in der Klasse unterrichten, in der der Schläger sitzt. Sie weiß zu diesem Zeitpunkt nicht, dass der Schüler auf Antrag der Lehrerkonferenz ans staatliche Schulamt bereits an eine andere Schule derselben Schulart versetzt worden ist. Auch erklärt die Kollegin, dass sie nicht mehr in den höheren Klassen sondern nur noch in den Jahrgangsstufen 5 und 6 eingesetzt werden will. Der Personalrat schlägt vor, die Kollegin auch nicht mehr mit der Pausenaufsicht zu betrauen, um mögliche Konfrontationen wie die damals erlebte zu vermeiden. Ihr Psychotherapeut hat drüber hinaus einen stufenweisen Wiedereinstieg mit Stundenre- duzierung empfohlen. Diese oft sehr wichtige Maßnahme hängt nicht direkt mit dem BEM zusammen. Der Schulleiter kommt den Wünschen, die im Gespräch an ihn herangetra- gen wurden, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nach. Der Wiedereinstieg hat wunderbar geklappt: Die Kollegin ist inzwischen wieder mit vollem Stundenmaß tätig – in den Jahrgangsstufen 5 und 6. Der aggressive Schüler hat zwischenzeitlich an einer anderen Mittelschule seine Schulpflicht erfüllt.

Das BEM im Profil

DAS ZIELDas BEM soll helfen, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, vor allem aber einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorbeugen und eine frühzeitige Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen verhindern. Die Initiative zur Einleitung eines BEM ergreift die Schulleitung. Die informiert den Beschäftigten umfassend über das BEM, seinen Grund, seine Zielsetzung, die Möglichkeit der Annahme oder Ablehnung und die Möglichkeit der Beteiligung weiterer Personen. Formal muss der Beschäftigte die Annahme oder Ablehnung schriftlich der Schulleitung übermitteln.
DIE GRUNDLAGE – Grundlage für das BEM ist § 84 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX) und zwar für alle Beschäftigten, ob im öffentlichen Dienst oder in der freien Wirtschaft. Das Kultusministerium hat am 5. November 2009 ein KMS herausgegeben, das die Schulen verpflichtet, das BEM durchzuführen, sobald eine angestellte oder verbeamtete Lehrkraft innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Dieses KMS war mit dem Hauptpersonalrat und der Hauptschwerbehindertenvertretung abgestimmt. Nach anfänglichen Vorbehalten seitens der Vorgesetzten und der Lehrkräfte hat sich das BEM inzwischen durchgesetzt, eine Vielzahl von Lehrkräften nimmt diese Möglichkeit wahr.

BEM – Schritt für Schritt

DIE ERÖFFNUNG –
Mit einem Brief der Schulleitung wird das eigentliche Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) eingeleitet. Darin werden der betreffenden Lehrkraft die weiteren Modalitäten mitgeteilt: Sie kann das Gespräch annehmen oder ablehnen und darf Personen ihres Vertrauens hinzuziehen (Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte, auch schulfremde Personen). An Grund- und Mittelschulen ist auch ein Vertreter des Schulamts zu beteiligen. Der Brief soll der oder dem Beschäftigten Wertschätzung zeigen und vermitteln, dass Schulleitung und Kollegium die Lehrkraft gerne wieder an der Schule hätten.

DIE VEREINBARUNGEN – Wenn nun die Lehrkraft das BEM annimmt, wird ein vertrauensvolles Gespräch mit allen Beteiligten geführt. Inhalt sind in der Regel die Ursachen der Fehlzeiten und die Auswirkungen für die Schule. Gemeinsam sollen Erleichterungsmöglichkeiten, Perspektiven und individuell abgestimmte Maßnahmen für die Lehrkraft gefunden werden. Sämtliche Vereinbarungen sind zu dokumentieren und fair und konstruktiv umzusetzen. Die Wirkung der vereinbarten Maßnahmen ist zu überprüfen, soweit dies im weiteren Verlauf notwendig wird, sind Korrekturen vorzunehmen.

DER PERSONALRAT - Im Rahmen seiner Kontrollfunktion erhält der örtliche Personalrat grundsätzlich monatlich eine Namensliste der Beschäftigten, denen ein BEM anzubieten ist. Der Personalrat hat nämlich darauf zu achten, dass die zugunsten der Beschäftigten Vorschriften eingehalten werden. Die Namensliste erhält die Mitteilung, dass die genannten Beschäftigten im maßgeblichen Jahreszeitraum länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, sie darf aber keine Angaben über Art und Dauer der Erkrankung enthalten. Ebenso ist dem Personalrat die Einleitung des BEM (also der erste Brief) zur Kenntnis zu geben. Da die übermittelten Daten einer hohen Vertraulichkeit und Sensibilität unterliegen, erhält diese Daten nicht der gesamte Personalrat, sondern nur ein dafür bestimmtes Mitglied des Personalrates, im Verhinderungsfall dessen dafür vorbestimmte Vertretung./ hpe

*Zum Schutz der beteiligten Personen wurde der Fall anonymisiert und verfremdet

 

Die Rechtskolumne von Hans-Peter Etter erscheint regelmäßig in der bayerischen schule. Die nächste Ausgabe erscheint am 4. Dezember 2018.