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Rechtstipp Recht

Wenn der Dienstherr den Gang zum Arzt anordnet

Dienstherr muss Gründe und Umfang der Untersuchung angeben

Im ersten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht (Az. 2 B 80.13 vom 10 April 2014) entschieden, dass die an einen Beamten gerichtete Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, einer Angabe der Gründe bedarf, die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten rechtfertigen. Der Dienstherr muss auch Art und Umfang der Untersuchung festlegen und darf dies nicht der Entscheidung des Amtsarztes überlassen. Die Begründung der Richter: Der Beamte müsse die Rechtmäßigkeit der Anordnung vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit überprüfen können.

Beistand bei amtsärztlicher Untersuchung
Ein Beamter darf zu einer amtsärztlichen Untersuchung eine bevollmächtigte Person mitbringen. Das hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden (Az. 4 L 131/2012 von 16. Mai 2012). Mit diesem Urteil sieht sich der BLLV bestätigt, dass bei einer solchen Untersuchung das Hinzuziehen von Beiständen gemäß Art 14. Abs. 4 Satz BayVwVfg zu gestatten ist. Zwar hat es in der Vergangenheit schon anderslautende Entscheidungen gegeben, allerdings haben die Richter sich bei diesen Verfahren von allgemeinen Erwägungen leiten lassen und nicht entlang des Gesetzes argumentiert. 

 

Disziplinarurteil wegen verweigerter Medikamenteneinnahme
Die Frage der Behandlung mit Antidepressiva ist aus Sicht der BLLV-Rechtsabteilung strittig. Einerseits ist wohl der Aspekt der Nebenwirkungen im Verfahren nicht thematisiert worden, zum anderen ist zu hinterfragen, ob ein Beamter zu einer Behandlung mit Psychopharmaka verpflichtet werden kann. Bei einem Streitfall sollte man dies in einem Eilverfahren noch vor dem Hauptsacheverfahren gerichtlich klären lassen.  

 

Ruhegehalt gestrichen, weil Psychotherapie verweigert
Einem Beamten hat das Verwaltungsgericht München das Ruhegehalt gestrichen, weil er sich entgegen der Anweisung des Dienstherrn nicht in einer psychosomatischen Fachklinik behandeln hat lassen (Az. M 13 DK 13.2385 vom 14. Januar 2014). Noch vor 15 Jahren hatte das Gericht die gegenteilige Auffassung vertreten. Ein Beamter könne nicht zu einer psychotherapeutischen Behandlung gezwungen werden, wenn dieser die Therapie ablehne. Denn die positive Einstellung zur Behandlung sei Voraussetzung für den Therapieerfolg, hieß es damals.