Der Fall
Tobias Müller** ist Lehrer an einer Mittelschule mit 170 Schülern. Als die Schülerzahl über 180 steigt, wird eine Konrektoren-Stelle für die Schule ausgeschrieben und Tobias Müller bewirbt sich. Mit Erfolg. Nachdem er seinen Posten angetreten hat, führt er dennoch weiter mit 25 Stunden eine Klasse. Er bekommt zwei Anrechnungsstunden. Laut Geschäftsverteilungsplan, den er vom Schulleiter erhält, erstellt Müller in erster Linie den Stunden- und den Vertretungsplan und koordiniert Projekte. Damit ist er in seinem neuen Amt voll ausgelastet.
Der langjährige Schulleiter übernimmt alle weiteren Schulleitungsaufgaben, insbesondere die Schulverwaltung mit dem Programm ASV. Dieses Programm umfasst unter anderem die EDV-Verwaltung der Schüler- und Lehrerdaten und die Klassenbildung. Müller hat keinen Zugriff auf die Dateien, er kennt keinerlei Passwörter und beschäftigt sich mit diesem Aufgabengebiet nicht. Zunächst erscheint ihm das alles ganz normal. Im Verlauf des Schuljahres wird er jedoch stutzig: In einer Klassenliste tauchen Namen von Schülern auf, die er nicht kennt. Bei einer Projektwoche der gesamten Schule bemerkt er, dass mehrere Klassenlisten unbekannte Schülernamen aufweisen. Auch Kolleginnen und Kollegen fallen diese Unstimmigkeiten auf. Als Müller seinen Schulleiter darauf anspricht, wiegelt der ab, spricht von „Verwaltungsfehlern“. Am nächsten Tag erstellt er neue, „bereinigte“ Listen. Müller kommt ins Grübeln.
Bereits in den vergangenen Schuljahren, als er noch normaler Lehrer war, ist ihm aufgefallen, dass die Klassen im Verhältnis zu anderen Schulen extrem klein sind. Obwohl es nicht zu seinen offiziellen Aufgaben gehört, beginnt Müller, sich über die Bestimmungen bezüglich der Klassenbildung zu informieren. Er hat den Verdacht, dass sein Schulleiter sich bewusst über die geltenden Regelungen hinweggesetzt hat. Als Müller den Rektor mit diesem Verdacht konfrontiert, räumt der die Vorwürfe sofort ein, spielt den Sachverhalt aber herunter. Das alles geschehe nur zum Wohle der Schule und aller Beschäftigten sowie der Kinder. Müller solle sich keine Sorgen machen, er als Schulleiter habe die alleinige Verantwortung. Und ohnehin werde die „kreative Verwaltungspraxis“ nicht entdeckt.
Müller ist mit dieser Antwort nicht zufrieden. Er hält das Vorgehen für unrechtmäßig. Im Verlauf des weiteren Schuljahres fordert er seinen Schulleiter mehrfach auf, diese Praxis zu beenden und die Schülerdaten korrekt zu führen. Er ist sich sicher, dass alles über kurz oder lang herauskommen wird. Und tatsächlich: Eine Schulrätin stattet der Schule einen Besuch ab – und schöpft Verdacht. Müller wird vom Schulamt befragt und sagt wahrheitsgemäß aus. Der Betrug ist entdeckt.
Der Schulleiter wird sofort vom Dienst freigestellt, Müller muss kommissarisch die Schulleitung übernehmen. Das Schulamt sichert ihm volle Unterstützung zu. Erst jetzt erhält Müller Zugang zur Schulverwaltung, erst jetzt wird ihm das Ausmaß des Betrugs klar. Aus eigener Überzeugung kooperiert er vollumfänglich mit allen Behörden. Die Beweissicherung und die Bereinigung der Daten übernehmen vom Schulamt eingesetzte ASV-Experten. Gegen den Schulleiter wird ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren sowie ein Disziplinarverfahren eröffnet.
Die rechtlichen Folgen
Doch nun der Schock für Tobias Müller: Die Staatsanwaltschaft ermittelt auch gegen ihn, es wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Ihm wird vorgeworfen, gemeinsam mit dem Schulleiter Daten gefälscht und sich einen Vermögensvorteil verschafft zu haben. Die Konrektoren-Stelle sei überhaupt erst durch die künstlich erhöhten Schülerzahlen geschaffen und Müllers Beförderung ermöglicht worden.
Müller fühlt sich ungerecht behandelt. Er führt während des kompletten folgenden Schuljahres die Schule kommissarisch, bewirbt sich auf eine Stelle an einer anderen Schule und soll eigentlich für sein Engagement eine Prämie erhalten. Doch durch das laufende Verfahren kann er an dem Bewerbungsverfahren für die Stelle nicht teilnehmen, auch die Prämie bekommt er deshalb nicht. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen ihn zieht sich über zwei Jahre hin. Das im Anschluss durchgeführte Disziplinarverfahren dauert noch einmal mehrere Monate. // Bernd Wahl, Leiter der Rechtsabteilung des BLLV
** Name geändert
Die Rechtskolumne erschien in der bayerischen schule #4/2021.