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Reisekostenerstattung Service

Vollständige Reisekostenerstattung bei Klassenfahrten

Was in Bayern längst gesetzlich entschieden ist – wurde nun auch vom BVerwG beschlossen. In Baden-Württemberg galt bisher als verbreitete Praxis: Wenn die Haushaltsmittel nicht reichen, muss die Abschlussfahrt ausfallen. Es sei denn, die Lehrkraft verzichtet – zumindest teilweise – auf eine Reisekostenvergütung. Dass sie so nicht zulässig ist, entschied nun das BVerwG.

Geklagt hat ein beamteter Realschullehrer, der im Antragsformular zur Abschlussfahrt teilweise auf Reisekostenvergütung verzichtete. Nach seiner Rückkehr wurde ihm unter Hinweis auf seine Teilverzichtserklärung statt der kompletten Kostenerstattung nur ein Teil bewilligt. Damit war er jedoch nicht einverstanden und hat mit Unterstützung der GEW vor dem BVerwG Recht bekommen (Urt. v. 23.10.2018, Az. 5 C 9.17).

Das BVerwG stellt in seinem wegweisenden Urteil deutlich heraus, dass mit der Verzichtsanfrage die Verantwortung für staatliche Bildungsziele auf die Lehrkraft abgewälzt werden, was mit dem Zweck der Reisekostenvergütung nicht vereinbar sei. Genau auf diesen Punkt ging 2007 bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall besonders ein und stellte heraus, dass Klassenfahrten "im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrags eine zentrale Bedeutung beigemessen" wird. Als "unzumutbar" wurde es damals in Bayern entsprechend abgewiesen, dass ein Beamter vor die Wahl gestellt wird, "ob er die Verzichtserklärung abgibt und die Klassen- oder Schülerfahrt stattfindet oder nicht" (Urt. V. 2.8.2007, Az. 4 B 04.3576).

Für angestellte Lehrkräfte erging bereits 2003 ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, in dem festgestellt wird, dass sie auf den tariflichen Anspruch einer Reisekostenvergütung gar nicht wirksam verzichten können (Urt. v. 11. 9. 2003, Az. 6 AZR 323/02).

CB, BS