Seit Beginn der Pandemie wird immer wieder durch bestimmte Kreise die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) in Frage gestellt und mit zum Teil abenteuerlichen Behauptungen versucht Unsicherheit zu stiften. Insbesondere die zurzeit häufigere und umfänglichere Maskenpflicht an den Schulen, bis hinunter zu den ABC-Schützen, fordert immer wieder Eltern heraus, die versuchen, mit offensichtlichen Gefälligkeitsattesten von Ärzten ihre Kinder von der Maskenpflicht befreien zu lassen.
Die Formulierung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 7. BayIfSMV (Stand 28.10.2020) wonach „Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist,“ von der Trageverpflichtung befreit sind, soll diesen Eltern dazu verhelfen deren Kinder die Masken zu ersparen.
Formulierung „aus gesundheitlichen Gründen“ reicht nicht
Da eine Schulleiterin sich mit der Formulierung „aus gesundheitlichen Gründen“ in einem ärztlichen Attest nicht zufrieden gab und, nach Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt, ein solches Attest mit der Begründung zurückwies, dass mit der Formulierung „aus gesundheitlichen Gründen“ eine Glaubhaftmachung nicht gelungen sei, versuchten die Eltern mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung doch noch eine Befreiung von der Maskenpflicht durchzusetzen.
Das VG Würzburg und in zweiter Instanz der BayVGH haben nunmehr rechtskräftig festgestellt, dass die vorgelegten Atteste dem Grunde nach nicht geeignet sind, einen entsprechenden Befreiungsgrund von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung glaubhaft zu machen. Hierfür sei vielmehr die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, welche nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthält, erforderlich. Die Maskenpflicht diene dazu, andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sei die Schule im Grundsatz berechtigt, die in einem solchen Attest enthaltenen personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers zu verarbeiten. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 85 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit §§ 1 und 18 7. BayIfSMV.
Endlich: Hohes Maß an Rechtssicherheit
Diese Entscheidungen geben den Schulleitungen ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Es folgt hieraus, dass das Attest klare Angaben zum Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt. Darüber hinaus folgt aus den Entscheidungen auch, dass die Atteste im Original vorgelegt werden müssen und sodann bei der Schule verbleiben (VG Würzburg Az.: W 8 E 20.1301 und BayVGH Az.: 20 CE 20.2185).
Datenschutzrechtliche Ausführungen zur Maskenpflicht sind auf der Seite des Bayerischen Landesbeauftragtn für den Datenschutz (BayLfD) zu finden: Aktuelle Kurzinformation 33: Befreiung von der Maskenpflicht an bayerischen öffentlichen Schulen https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/aki33.html //mm