Vor einem Landesgericht forderte er 30.000 Euro Schmerzensgeld sowie eine Unterlassungserklärung. Die Vorwürfe und Behauptungen sollten zurückgenommen und nicht wiederholt werden dürfen. Der Anwalt der Lehrerin führte aus: Der Klassenelternsprecher habe der Wahrheit zuwider behauptet, die Lehrkraft leiste unzureichende Arbeit im Unterricht, sie beaufsichtige die ihr anvertrauten Kinder nicht genügend und sie habe im Unterricht strafrechtlich relevante Beleidigungen und rassistische Äußerungen getätigt.
Des Weiteren sah der Anwalt eine Wiederholungsgefahr, da der Klassenelternsprecher die Behauptungen ja bereits mehrfach wiederholt und sogar angekündigt habe, die Behauptungen in die Öffentlichkeit zu tragen. Seine Mandantin sehe sich durch die in jeder Hinsicht unbegründeten Vorwürfe in ihrer Persönlichkeit verletzt und diskriminiert. Das Gericht möge den Klassenelternsprecher dazu verurteilen es zu unterlassen, wörtlich und/oder sinngemäß die aufgestellten Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten.
Das Gericht erklärte die geltend gemachten Ansprüche (Schmerzensgeld) für unbegründet und wies die Klage in allen Punkten zurück. Auch ein Unterlassungsanspruch stehe ihr nicht zu. Dieses Urteil ist über den konkreten Fall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung, weil es auch auf die rechtliche Bewertung von freier Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung abhebt. Dies geht aus den folgenden allgemeinen sowie konkreten Entscheidungsgründen des Gerichts hervor:
- Das aus dem Grundgesetz abgeleitete Persönlichkeitsrecht schützt jeden Einzelnen in seinem Anspruch auf Achtung seiner Persönlichkeit und kann daher einen Abwehranspruch gegenüber ehrverletzenden Äußerungen Dritter begründen, auf Seiten des Äußernden ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit zu betrachten.
- Die Äußerungen des Klassenelternsprechers werden mangels konkreter Darlegung und unter Betrachtung, dass diese Äußerungen von Dritten an ihn herangetragen wurden, rechtlich nicht beanstandet und rechtfertigen daher nicht den begehrten Unterlassungsanspruch.
- Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist dabei der Inhalt der Äußerung, ausgehend vom Wortlaut, unter Berücksichtigung des sprachlichen Kontextes sowie der erkennbaren Begleitumstände zu ermitteln.
- Handelt es sich bei einer Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, ist in der Regel entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt.
- Bei Werturteilen ist maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen sind.
Unter Betrachtung der rechtlichen Maßstäbe zu Tatsachenbehauptungen und Meinungsfreiheit sieht das Gericht bei dem Klassenelternsprecher keine Rechtsverletzung. Er habe in seiner Funktion die Themen dargelegt, die die Eltern ihm gegenüber geäußert hatten. Dass diese Behauptungen tatsächlich Kritik der Eltern an der Lehrkraft sind, ist unstreitig. In den mündlichen und schriftlichen Äußerungen des Klassenelternsprechers sieht das Gericht aber keine falsche Tatsachenbehauptung und auch kein ehrrühriges Werturteil über die Lehrerin. Es liege daher kein strafrechtlich relevantes Handeln des Elternsprechers vor, ebenso wenig wie eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Lehrerin.
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