Der Fall
Als Laura ihren Eltern das Übertrittszeugnisses zeigt, ist die Freude getrübt. 2,66 - mit diesem Notenschnitt in Deutsch, Mathematik und HSU hat es die Tochter auf die Realschule geschafft, doch das Ziel hieß: Gymnasium - und daraus wird mit diesem Schnitt erstmal nichts. Was die Eltern besonders ärgert: Laura hat erst im 13. Leistungsnachweis in Deutsch die Note 4 bekommen. Bis dahin stand sie in diesem Fach auf einer 2. Den anderen beiden Klassen in Lauras Jahrgang ersparte die jeweilige Klassenleitung die vermeintliche Chance, ihre Noten durch einen 13. Leistungsnachweis in Deutsch zu verbessern. Durch eine befreundete Fachlehrkraft, die auch in Lauras Klasse unterrichtet, erfahren die Eltern ein zusätzliches Detail, das ihren Geduldsfaden zum Reißen bringt: Die Bemerkung im Bereich Sozialverhalten bei Laura wäre der Fachlehrkraft zufolge wesentlich besser ausgefallen, wenn die Klassenleitung "etwas mehr auf die anderen Fachlehrkräfte der Klasse gehört hätte". Jetzt reicht's den Eltern. Sie gehen zum Anwalt und klagen. Ihr Ziel: Laura muss den Schnitt für den Übertritt ins Gymnasium bekommen. Und die Bemerkung bezüglich des Sozialverhaltens muss zum Positiven verändert werden.
Die These
Die Klage wird in beiden Fällen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein. Das Übertrittszeugnis ist als Zeugnis, das eine Berechtigung verleiht, ein Verwaltungsakt und damit gerichtlich überprüfbar. Bei dieser Überprüfung werden sowohl die Noten als auch die Bemerkungen hinterfragt.
Die Argumentation
Was die Note in Deutsch betrifft, so sind bekanntlich die in § 10 Abs. 3 Satz 3 GrSO* genannten Richtwerte für die "bewerteten Probearbeiten" zum Beispiel in Deutsch auf zwölf bindend festgelegt. Da Richtwerte grundsätzlich eingehalten werden sollen, müssen bei einer Abweichung besondere sachlich zwingende Gründe vorliegen. Die Möglichkeit der Notenverbesserung in einer weiteren Probearbeit in Deutsch genügt diesen Anforderungen nicht, zumal auch die anderen 4. Klassen den festgelegten Richtwert nicht überschritten haben. Damit liegt eine übermäßige und rechtlich nicht zulässige Überschreitung der Anzahl von Proben vor, sodass die Note in der 13. Probearbeit nicht berücksichtigt werden darf. Damit erhält Laura in Deutsch die Note 2, schafft in den übertrittsrelevanten Fächern den Durchschnitt von 2,33 - und darf aufs Gymnasium übertreten.
Was die Formulierung des Sozialverhaltens des Mädchens betrifft, ergibt sich ein ähnliches Bild: Nach § 15 V 1 GrSO wird unter anderem die Bewertung des Sozialverhaltens durch die Klassenleitung im Einvernehmen erstellt. Es müssen also alle Lehrkräfte, die in der Klasse unterrichten, zustimmen. Die Bemerkung der befreundeten Lehrkraft lässt indes vermuten, dass die anderen Lehrkräfte der Klasse des Mädchens mit der Bemerkung zum Sozialverhalten nicht einverstanden waren. In einem solchen Streitfall muss die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters eingeholt werden - was hier nicht passiert ist. Dieser formale Fehler macht es wahrscheinlich, dass eine Neubewertung stattfinden wird. Mit dem möglichen Ergebnis, dass die Formulierung über das Sozialverhalten von Laura im Übertrittszeugnis etwas positiver klingen wird als zuvor.
Fazit
Formale Vorgaben sollten unbedingt eingehalten werden. Sie zu missachten, kann leicht zu inhaltlich abweichenden Entscheidungen führen. Formfehler sind vor Gericht nun mal am leichtesten und am erfolgreichsten einzuklagen.
*Fundstellen: §§ 10, 15 GrSO, vergleichbar §§ 18 Abs. 4 Satz 1 MSO