Hintergrund ist ein möglicher Widerspruch zwischen dem deutschen Grundgesetz (grundsätzliches Streikverbot für Beamte) und der Europäischen Menschenrechtskonvention, die eine Einschränkung des Streikrechts beispielsweise nur bei Sicherheitskräften und anderen Kernbereichen der Verwaltung vorsieht. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wird nun in diesem Jahr erwartet.
Gegenstand des Verfahrens ist eine Disziplinarmaßnahme, die gegen eine verbeamtete Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen verhängt wurde, die sich an Warnstreiks beteiligt hatte. Dagegen hat die Betroffene sich zur Wehr gesetzt. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und festgestellt, dass das beamtenrechtliche Streikverbot zum Kernbestand des Art. 33 Abs. 5 GG gehört. Außerdem hat es eine Differenzierung der beamtenrechtlichen Pflichtenbindung zwischen Beamten im hoheitlichem Bereich und "sonstigen" Beamten abgelehnt.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat dann festgestellt, dass derzeit für alle Beamten unabhängig von ihrer Tätigkeit ein generelles statusbezogenes Streikverbot mit Verfassungsrang als hergebrachter Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG besteht. Gleichzeitig wurde aber auch für Beamte außerhalb der "hoheitlichen Staatsverwaltung" eine Kollision mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt.
Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stehe, so das BverwG, nur solchen Staatsbediensteten ein Streikrecht zu, die nicht der hoheitlichen Staatsverwaltung angehören. Die deutschen Schulen und die dort Unterrichtenden sollen nicht zur Staatsverwaltung im Sinne der EMRK gehören. Diesen stehe somit nach der EMRK ein Streikrecht zu. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, diesen Konflikt zu lösen Wie das geschehen soll, ließ der Senat allerdings offen.
Mit der Entscheidung von 2014 haben die Leipziger Richter seinerzeit die Gelegenheit verpasst, endlich Klarheit in der seit langem anhaltenden Diskussion zu schaffen. Die endgültige Entscheidung obliegt nun den Richtern beim Bundesverfassungsgericht. Für den Bayerischen Beamtenbund (BBB) ist es klar, dass allein der Beamtenstatus entscheidend ist, ob ein Streikrecht besteht oder nicht. Eine Aufteilung in Beamte erster und zweiter Klasse gibt es nicht.
Das deutsche Berufsbeamtentum fußt auf dogmatisch ausdifferenzierten nationalen Regelungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, die historisch gewachsen und verfassungsrechtlich verbürgt sind. Dieses besondere Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn darf nicht aufgeweicht werden.