Letztlich geht es beim Livestream wieder um die Zulässigkeit der Datenverarbeitung gem. Art. 85 BayEUG „Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Schulen dürfen die zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Daten verarbeiten“ (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-85).
Bei der Ausbildung von Referendaren sind nach dem Bayerischen…