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Bewertung Andreas Rewitzer

Reaktion des KM auf die Ausgabe 1/25 der Bayerischen Schule

Welche zusätzlichen Unterlagen dürfen zum obligatorischen Schülerstammblatt und Schullaufbahnbogen bei einem Schulwechsel weitergeben werden? Das KM reflektiert datenschutzrechtliche Bedenken und legt fest: Im Zweifel entscheidet die Schulaufsicht.

In der aktuellen Ausgabe der bayerischen schule widmeten wir uns in unserem Rechtsbeitrag der Weitergabe von Schülerakten. Unser Ziel war es dabei, die Unsicherheiten der schulischen Praxis auszuräumen, die in den letzten Jahren dazu führten, dass in sehr vielen Fällen aus datenschutzrechtlichen Bedenken heraus die Schülerunterlagen vor der Weitergabe regelrecht „geräumt“ wurden. 

In unserem Beitrag bezogen wir uns auf ein Telefonat mit einem Mitarbeiter des KM und zitierten ihn sinngemäß mit der Feststellung, dass es sich nach dem Bedarf der aufnehmenden Schule richte, was weitergegeben werden muss.

Das KM sah sich deswegen veranlasst, den Sachverhalt noch einmal zu reflektieren und zu betonen, „dass beide Schulen (sowohl aufnehmende als auch abgebende Schule) gemeinsam prüfen, ob, und wenn ja welche Unterlagen zusätzlich zum obligatorischen Schülerstammblatt und dem Schullaufbahnbogen (inkl. Anlagen) ggf. noch nötig sind.“ Für Konfliktfälle legt das KM fest: „Sollten hier unterschiedliche Auffassungen bestehen, liegt die Entscheidung bei der Schulaufsicht.

Beide Punkte sind aus unserer Sicht kein grundlegender Widerspruch zu unserer Darstellung. Dass Schulen sich absprechen müssen, steht außer Frage, denn nur dadurch kann die abgebende Schule überhaupt erfahren, was die aufnehmende Schule an Unterlagen haben will. Und dass, sollten sich die Schulen nicht einigen können, die letztendliche Entscheidung bei der Schulaufsicht liegt, erscheint auch nur sachlogisch.

Die Hinweise aus dem KM zeigen vielmehr, dass die Thematik keinesfalls so eindeutig geregelt ist, wie man es dort annimmt. Rückmeldungen dazu von Kolleginnen und Kollegen an die Rechtsabteilung (wie auch im Artikel zitiert) belegen, dass Schulen hier sehr unterschiedlich verfahren und sich in vielen Fällen der tatsächlichen Regelungen gar nicht vollumfänglich bewusst sind.

Wir meinen daher, es ist an der Zeit, auf dem Verordnungswege klarzustellen, dass die Schülerakten - wie früher üblich - grundsätzlich in vollem Umfang weitergegeben werden, um leidige Diskussionen und unterschiedliche Ansichten hinsichtlich des Datenschutzes sowie der Wertigkeit und Wichtigkeit, der in den Schülerunterlagen abgelegten Informationen zu unterbinden. Insbesondere das von manchen Schulen betriebene „Ausmisten“ der Akten sollte durch eine klare Weisung untersagt werden. Der BLLV wird den Prozess weiter kritisch-konstruktiv begleiten.

>> hier lesen Sie die Rechtskolumne, auf die sich die Bewertung bezieht