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Neuerungen im Dienstrecht

Pflegen erwünscht

Berufliches Fortkommen trotz Freistellung vom Dienst gesichert

Das Gesetz zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst brachte viele Neuerungen, die es zulassen, das Arbeitsleben flexibler zu gestalten. Hierzu gehört auch das Konstrukt der fiktiven Laufbahnnachzeichnung. Sei es bei Pflegezeit, Elternzeit oder familienpolitischer Beurlaubung. Bisher mussten Beamtinnen und Beamte fürchten, dass ihnen Nachteile im beruflichen Fortkommen entstehen, wenn sie es in Anspruch nehmen wollten. Das ändert sich nun mit den neuen Regelungen. Ausgehend von der letzten periodischen Beurteilung wird die Laufbahn entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter fiktiv fortgeschrieben. Entsprechendes gilt auch bei einer Freistellung wegen einer Tätigkeit im Personalrat, als Gleichstellungsbeauftragter oder Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Künftig soll somit sichergestellt werden, dass sich solche Zeiten nicht nachteilig auf den beruflichen Werdegang auswirken. In der Gesetzesbegründung wurde auch klargestellt, dass mit der Neuregelung auch eine Beförderung während der Beurlaubung und Elternzeit möglich ist. Das sei zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, es stehe dem aber auch nichts entgegen und werde von manchen Ressorts bereits praktiziert. In der Phase der Landtagsberatungen wurde noch eine entscheidende verfassungsrechtlich gebotene Korrektur eingefügt: Auf einen Antrag der CSU-Abgeordneten Ingrid Heckner und ihrer Fraktionskollegen hin ist nun – in Abkehr von einer Soll-Vorschrift – eine verpflichtende Fortschreibung vorgesehen, soweit die Freistellung auf einer Mitgliedschaft im Personalrat, der Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragter oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beruht. Dies erschien aufgrund des Benachteiligungsverbots für diese Personengruppen geboten, das wiederum auf der grundrechtlichen Koalitionsfreiheit beruht. Um Unsicherheiten im Umgang mit einer Soll-Vorschrift in der Praxis zu vermeiden, wurde diese Verpflichtung ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen.

D. Schidleja / BBB