Die Sachinformationen kommen, wie immer, von der Abteilung Dienstrecht und Besoldung des BLLV (ADB) – Dietmar Schidleja, Knut Schweinsberg:
Jedes Jahr werden nicht nur an die Lehrkräfte im Beamtenverhältnis, sondern auch an die Lehrkräfte und Verwaltungsangestellten im Arbeitnehmerverhältnis Leistungsprämien auf Vorschlag des direkten Dienstvorgesetzten (Schulleitung / Schulamt) vergeben. Wer schon mal eine solche Leistungsprämie erhalten hat, weiß, dass je nach Steuerklasse netto meist nicht viel davon übrigbleibt. Aufgrund eines Schreibens des Finanzministeriums können jedoch die diesjährigen Leistungsprämien unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei ausbezahlt werden.
Leistungsprämien für die Beamtinnen und Beamten
Leistungsprämien aufgrund der besonderen Belastungen durch die Corona-Pandemie werden mit Steuerfreiheit honoriert und sollen einen Schwerpunkt der diesjährigen Vergabe darstellen. Ausschließlich Corona-begründete Leistungsprämien können bis 30.06.2021 steuerfrei ausgezahlt. In Abstimmung mit dem Hauptpersonalrat wurde deshalb entschieden, dass die Vergabe der Leistungsprämien in diesem Jahr vom Herbst auf den Frühsommer vorgezogen wird, um die Voraussetzungen für die steuerfreie Gewährung zu schaffen.
Haushaltmittel 2021:
Im Haushaltsjahr 2021 stehen – vorbehaltlich der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2021 – folgende Mittel zur Verfügung:
Beamte im Bereich der Grund- und Mitteschulen
Oberbayern: 780.400 Euro
Bayern gesamt: 2.289.500 Euro
Beamte im Bereich der Förderschulen und Schulen für Kranke
Oberbayern: 165.950 Euro
Bayern gesamt: 504.100 Euro
Besondere Hinweise:
Die Steuerfreiheit kann dabei nur eintreten, wenn die Vergabe ausschließlich mit Leistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie begründet wird. Für die Anordnung der Leistungsbezüge ist letztendlich die Personal verwaltende Stelle zuständig. Der Steuerfreibetrag von insgesamt 1.500 € gilt für 2020 und 2021 zusammen.
Leistungsprämien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Im Rahmen einer außertariflichen Maßnahme (einmalig in Bayern) können auch im Haushaltsjahr 2021 – vorbehaltlich der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2021 – Arbeitnehmer*innen, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, Leistungsprämien gewährt werden.
Die für Leistungsprämien im Arbeitnehmerbereich im Haushaltsjahr 2021 zur Verfügung stehenden Mittel werden nach dem Verhältnis der Ist-Ausgaben des Jahres 2020 auf die Regierungen verteilt.
Leistungsprämien aufgrund der Corona-Pandemie können nach dem Jahressteuergesetz 2020 bis 30.06.2021 und bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei ausgezahlt werden.
Haushaltsmittel 2021
Den Regierungen werden für das Haushaltsjahr 2021 – vorbehaltlich der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2021 für folgende Bereiche Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zugewiesen (Angaben jeweils in Euro):
Arbeitnehmer*innen an den staatlichen Schulämtern
Oberbayern: 5.080 Euro
Bayern gesamt: 15.110 Euro
Arbeitnehmer*innen im Bereich der Grund- und Mittelschulen
Oberbayern: 92.844 Euro
Bayern gesamt: 297.105 Euro
Arbeitnehmer*innen im Bereich der Förderschulen und Schulen für Kranke
Oberbayern: 45.254 Euro
Bayern gesamt: 141.901 Euro
Eine Leistungsprämie wird als freiwillige Leistung gewährt und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.
Selbstverständlich gilt, dass die Gewährung von Leistungsprämien vor der Durchführung mit dem Personalrat zu erörtern ist. Dies ist Art. 77a Bayerisches Personalvertretungsrecht (BayPVG ) geregelt.
Beteiligung bei Leistungsbezügen und Leistungsentgelt
1 Die Gewährung von Leistungsbezügen bzw. Leistungsentgelt und die Ablehnung des leistungsbezogenen Stufenaufstiegs bzw. die leistungsbezogene Verkürzung oder Verlängerung des Stufenaufstiegs sind vor der Durchführung mit dem Personalrat zu erörtern.
2 Hierfür ist er rechtzeitig und schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen über die betroffenen Beschäftigten sowie die Höhe und Dauer der zu gewährenden Beträge zu unterrichten.
Mit dieser ab 2011 geltenden neuen Vorschrift wird die Einbeziehung der Personalvertretung in die Vergabe von Leistungselementen (auch Leistungsprämien usw.) deutlich verbessert. Ein Erörterungsrecht gab es früher nicht.
Dabei muss der Personalrat vom Staatlichen Schulamt, (bzw. Regierung im Bereich der Förderschulen und Schulen für Kranke) rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger über die betroffenen Beschäftigten sowie über die Höhe der zu gewährenden Beträge unterrichtet werden. Darüber hinaus hat der Personalrat nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts München das Recht, auf Anfrage die von der Schulleitung vorgeschlagenen Beschäftigten zu erfahren und auch andere Beschäftigte vorzuschlagen.
Die Kriterien, wonach die Vorschläge und dann letztlich die Entscheidung über die Leistungsprämien erfolgt, sind nicht eindeutig festgelegt. Zwar hat das Kultusministerium in einem Schreiben aus dem Jahre 1999 entsprechende Beispiele solcher Kriterien veröffentlicht, doch ist dieses Schreiben heute kaum noch bekannt und nach Berichten der örtlichen Personalräte sind die von den Schulämtern herangezogenen Kriterien sehr unterschiedlich.
Hierüber mit dem Staatlichen Schulamt eine Dienstvereinbarung zu schließen, war bisher rechtlich nicht möglich, weil das Bayerische Personalvertretungsgesetz die Fälle, für die Dienstvereinbarungen zulässig sind, in Art. 73 BayPVG abschließend festgelegt hat. Ein Personalrat aus Bayern wollte trotzdem mit seiner Dienststelle eine Dienstvereinbarung „Kriterien zur Vergabe von Leistungsprämien“ abschließen. Dies wurde von der Dienststelle mit der Begründung abgelehnt, dass sich die Bestimmung im BayPVG nicht auf Beamte beziehe. Der Personalrat wandte sich an die Verwaltungsgerichte und hatte Erfolg. // Gerd Nitschke, 1. Vizepräsident des BLLV