Bekenntnisorientierter Religionsunterricht ist ein Schlüssel zur Integration, zur Dialog- und Gesprächsbereitschaft. Dies bedeutet, dass muslimische Konfessionen die Möglichkeit eines ordentlichen Religionsunterrichts gem. Grundgesetz Artikel 7 und den Vorgaben der Bayerischen Verfassung an öffentlichen Schulen erhalten sollten.
Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hat zum 1. August 2009 den fünfjährigen Modellversuch „Islamischer Unterricht“ in deutscher Sprache eingerichtet, der am Ende des Schuljahres 2013/14 ausläuft.
Bisher galten für diesen Islamischen Unterricht in Bayern folgende Grundsätze:
- Der Islamische Unterricht (ISU) wird an Grund-, Haupt-, Wirtschafts-, Real-, Förderschulen und Gymnasien unter Maßgabe der Richtlinien zur Einrichtung von Religionsgruppen eingerichtet.
- Schulbücher für diesen Unterricht werden nach den üblichen Bestimmungen genehmigt.
- Die Eltern melden ihre Kinder zur Teilnahme am ISU an; damit entfällt die Verpflichtung zum Besuch des Ethikunterrichts. Die Note des Islamischen Unterrichts tritt an die Stelle der Ethik-Note.
- Die Regierungen stellen den Schulen im Rahmen der verfügbaren Kapazität ggf. geeignete Lehrkräfte zur Verfügung. Diese unterliegen der staatlichen Lehrerfortbildung.
- Die hierfür genehmigten Lehrpläne nach dem „Erlanger Modell“, die von einer Kommission aus Vertretern der Universitäten, der Schulpraxis unter Federführung des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung mit Vertretern muslimischer Organisationen erarbeitet wurden, sind für diesen Unterricht verbindlich.
- Das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung evaluiert den Modellversuch.
Der Bayerische Lehrer- und Lehrerinnenverband (BLLV) fordert:
- Der Modellversuch „Islamischer Unterricht“ in deutscher Sprache, erteilt von Lehrkräften mit entsprechender Ausbildung soll über das Schuljahr 2013/14 hinaus unter staatlicher Schulaufsicht fortgesetzt werden, um die entstandenen Strukturen weiter zu entwickeln und zu evaluieren.
- ie Ergebnisse der Evaluation sollen zeitnah veröffentlicht werden. Für den Islamunterricht soll eine Kommission gebildet werden, der Vertreter der Lehrerverbände, des ISB und muslimischer Organisationen angehören. Diese Kommission soll diesen Unterricht kritisch begleiten und ggf. Verbesserungsvorschläge erarbeiten.
- Für die Lehrerinnen und Lehrer, die diesen Unterricht an verschiedenen Schulen erteilen und zum Teil täglich mehrhäusig eingesetzt werden, sind die entsprechenden Anrechnungsstunden zu gewähren.
- Da es derzeit keinen verbindlichen Ansprechpartner des Islam gem. GG Art 7(3) gibt, fordert der BLLV die Bayerische Staatsregierung auf, hierfür organisatorische Hilfen zur Bildung eines Ansprechpartners zu installieren.
- Die Möglichkeit einer universitären Ausbildung und Weiterbildung für muslimische Lehrkräfte soll in Bayern an mehr als nur zwei Universitäten angeboten werden.
Auch wenn diese Petition nur eine Verlängerung des Modelversuchs „Islamischer Unterricht“ fordert, möchten wir langfristig darum bitten, dass der Freistaat Bayern als eigentliches Ziel ein flächendeckendes und dauerhaftes Angebot eines gebundenen Islamischen Unterrichts nach Art. 7 des Grundgesetzes verfolgt. In allen zukünftigen Lehrplänen sollte neben den Fächern Katholische Religionslehre und Evangelische Religionslehre sowie Ethik auch der Islamische Unterricht fest verankert sein.
Trotz sinnvoller Zwischen- und Übergangslösungen für einen Religionsunterricht für Muslime unter staatlicher Schulaufsicht, die auch als Alternative zu didaktisch hilflosen und ohne interkulturelle Dimension gestalteten Selbsthilfeversuche gesehen werden müssen, ist langfristig folgendes Ziel zu verfolgen:
- Es ist ein Religionsunterricht für muslimische Konfessionen zu etablieren, der den Vorgaben des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung entspricht,
- Lehrpläne verwendet, die von muslimischen Religionsgemeinschaften vorgelegt und vom Kultusministerium genehmigt wurden,
- in deutscher Sprache erteilt wird,
- der von qualifizierten Lehrkräften mit staatlicher Lehrbefähigung gegeben wird, die für diesen Unterricht an staatlichen Universitäten im Rahmen des Lehramtsstudiums ausgebildet wurden,
- der der staatlichen Schulaufsicht unterliegt.