Angesichts der angespannten Personalsituation an Grund- und Mittelschulen führt das Kultusministerium seine Zweitqualifizierungsmaßnahmen zu verbesserten Rahmenbedingungen fort. Für Bewerberinnen und Bewerber mit Lehramtsbefähigung für Realschule oder Gymnasium sind ab Februar folgende Maßnahmen vorgesehen:
• Vergabe eines Supervertrags mit Zusage der späteren Verbeamtung und Gewährleistungsentscheidung für die Teilnehmer, die unmittelbar nach dem Referendariat mit der Maßnahme beginnen. Durch die Gewährleistungsentscheidung unterliegen die Beschäftigten nicht der gesetzlichen Rentenversicherung und damit erhöhen sich die Nettobezüge deutlich.
• Für die übrigen Teilnehmer an der Maßnahme Vorweggewährung von Stufen der Entgelttabelle. Unabhängig vom Umfang anrechenbarer beziehungsweise berücksichtigungsfähiger Zeiten sollen die Teilnehmer unmittelbar ein Tabellenentgelt der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 erhalten. Daraus ergibt sich ein ähnlicher finanzieller Vorteil wie durch den Supervertrag.
Lehrkräfte mit der Lehramtsbefähigung für Realschule oder Gymnasium werden weiterhin nach dem Leistungsprinzip ausgewählt, also nach der Reihung der Bewerber in der jeweils für das eigene Lehramt relevanten Einstellungsliste. Die Zweitqualifikation besteht aus einer ein-, eineinhalb- oder zweijährigen Bewährungszeit an der Mittelschule oder Grundschule: In dieser Zeit erhalten die Bewerber einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Zusage auf Verbeamtung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A12. Am Ende der Bewährungszeit stellt die Schulaufsicht die Bewährung fest. Die Verbeamtung erfolgt nach erfolgreicher Feststellung der Bewährung.
Zusätzlich zu den neuen Maßnahmen wird der Erlass über das Wartelistenverfahren geändert. Nach ihrer unbefristeten Anstellung im staatlichen Schuldienst verlieren die nachqualifizierten Lehrkräfte nicht ihre Wartelistenberechtigung für die ursprüngliche Schulart. Wie sonst bleiben sie fünf Jahre nach Erwerb der Lehramtsbefähigung für die ursprüngliche Schulart wartelistenberechtigt und können eine Bereitschaftserklärung abgeben.
Eine freie Bewerbung wird damit erst nach der Streichung von der Warteliste nach fünf Jahren notwendig. Die bisherige Regelung hatte zur Folge, dass Teilnehmer an einer Zweitqualifizierungsmaßnahme mit erfolgreichem Abschluss der Zweitqualifizierung und anschließender unbefristeter Anstellung in den Schularten Grund- oder Mittelschule die Wartelistenberechtigung für ihre ursprüngliche Schulart verloren.
Eine Bewerbung für die ursprüngliche Schulart war im Anschluss bisher ausschließlich noch als „Freier Bewerber“ möglich. Als solcher erhält die Lehrkraft bis längstens zum Einstellungstermin September 2025 bereits einen Notenbonus von 0,24, sofern sie ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Zweitqualifizierungsmaßnahme mindestens fünf Jahre im Grund- oder Mittelschulbereich tätig war.
Bewerbung über die Warteliste
Vorteil einer Bewerbungsmöglichkeit über die Warteliste im Vergleich zu einer Bewerbung als „Freier Bewerber“ ist für die betroffenen Lehrkräfte zum einen der übliche sukzessive Anstieg des „Wartezeit-Bonus“ um jährlich 0,06 bis zum Maximalwert 0,24 und zum anderen die Berücksichtigung innerhalb der 40-Prozent-Kohorte an Einstellungsangeboten, die innerhalb der jeweiligen Fächerverbindung in der Regel an Wartelistenbewerber vergeben werden. Diese Maßnahme soll bis längstens zum Einstellungstermin September 2025 gelten.
*Zur Person
Dietmar Schidleja ist Stellvertretender Leiter der Abteilung Dienstrecht und Besoldung im BLLV. Der Beitrag erschien zuerst in der bayerischen schule, Ausgabe 1/2018.