Die von unserem Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder durch seine Einlassungen bei der Fraktionsklausurtagung der CSU in Kloster Banz ausgelöste Diskussion um Einschränkungen bei den Teilzeitmöglichkeiten bei Lehrkräften um dem Lehrermangel zu begegnen, führt zu großer Verunsicherung bei den Betroffenen.
Dieser Faktencheck der Abteilung Dienstrecht und Besoldung zum Thema Teilzeit soll die aktuelle Sachlage erklären und den Lehrkräften, die in diesen Tagen und Wochen die Teilzeitanträge für das Schuljahr 2024/25 stellen, mit einer Darstellung der Fakten helfen.
Die Tatsache, dass ein Ministerpräsident die Bevölkerung an seinen tagesaktuellen Überlegungen zum Teilzeitverhalten der Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen im Land teilhaben lässt, führt – Gott sei Dank – nicht zu einer schlagartigen Veränderung der Teilzeitmöglichkeiten. Grundsätzlich sind die beiden Arten der Teilzeit zu unterscheiden. Auf der einen Seite die so genannte Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG und auf der anderen Seite die familienpolitische Teilzeit nach Art. 89 BayBG.
1. Antragsteilzeit
Die Antragsteilzeit ist vor allem für diejenigen Beschäftigten wichtig, die keinen Anspruch auf familienpolitische Teilzeit haben. Die Antragsteilzeit ist im Bayerischen Beamtengesetz so geregelt, dass die Arbeitszeit grundsätzlich bis zur Hälfte der Vollzeit reduziert werden kann. Allerdings ist hier auch geregelt, dass der Dienstherr den Umfang der Antragsteilzeit reduzieren kann, wenn dienstliche Belange entgegen stehen.
Dies hat der Dienstherr bei den Grund-, Mittel- und Förderschulen schon im Jahr 2020 getan. An Grund- und Mittelschulen müssen seither mindestens 24 Stunden, an den Förderschulen mindestens 23 Stunden gearbeitet werden. Diese Einschränkungen gelten nach wie vor und es ist aus unserer Sicht nicht zu erwarten, dass hier weitere Einschränkungen kommen. Die Erfahrungen seit 2020 zeigen deutlich, dass die Gewinne durch die Einschränkungen fast gänzlich durch Dienstunfähigkeiten und begrenzte Dienstfähigkeiten „aufgefressen“ wurden. Dies ist auch dem Dienstherrn bewusst. Daher erwarten wir hier, trotz der relativ kurzfristigen Eingriffsmöglichkeiten des Dienstherrn, keine Veränderungen für das nächste Schuljahr und darüber hinaus.
2. Familienpolitische Teilzeit
Die familienpolitische Teilzeit ist im Bayerischen Beamtengesetz fest geregelt. Der Dienstherr hat hier – im Gegensatz zur Antragsteilzeit – keine Möglichkeit die
Bedingungen kurzfristig zu ändern. Dies ist nur durch eine Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes möglich. Eine solche Änderung muss zuerst diskutiert, die konkrete Änderung entworfen und im Anschluss das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden. Das braucht Zeit und selbst, wenn es auf schnellstem Wege durchgeführt werden würde, reicht die Zeit nicht mehr aus, um Änderungen in der familienpolitischen Teilzeit für das Schuljahr 2024/25 durch zu bekommen.
Davon abgesehen beginnen mit Abgabe der Teilzeitanträge die Planungen der Unterrichtsversorgung für das neue Schuljahr. Eine Änderung der Gesetzeslage hätte zur Folge, dass alle Anträge neu gestellt werden müssten, was ebenfalls zu zeitlichen Verzögerungen in der Planung führen würde, die eine Unterrichtsversorgung für das nächste Schuljahr quasi unmöglich machen würden.
Fazit:
Auch wenn der Ministerpräsident seine Überlegungen der Öffentlichkeit präsentiert, ändert dies noch lange nicht die rechtlichen Grundlagen. Vor einer Änderung müssen immer noch alle demokratisch notwendigen Schritte eingehalten werden.
Für die Kolleginnen und Kollegen heißt dies, dass sie ihre Teilzeitanträge wie geplant stellen können und sich an den Vorgaben für das nächste Schuljahr 2024/25 nichts geändert hat.
Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen!
Alle Informationen zur Teilzeit finden Sie auch im Mitgliederbereich der BLLVHomepage
unter:
https://www.bllv.de/service/infos-dienstrecht