Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I
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Ihr Schreiben vom 2.10.2012, Ihr Zeichen. III.1-5 S 4020-PRA.67970
Der Bayerische Lehrer- und Lehrerinnenverband (BLLV) bedankt sich für die Zuleitung des Entwurfs der o.g. Änderungsverordnung und gibt hierzu auf der Basis eines einstimmigen Beschlusses unseres Landesvorstands folgende Stellungnahme ab:
Stellungnahme
Zu folgenden Punkten gibt der BLLV eine Stellungnahme ab.
„Bei der Vergabe des Themas ist darauf zu achten, dass die Aufgabe dem Zweck der Prüfung angemessen ist und studienbegleitend innerhalb der im Satz vier Halbsatz eins festgelegten Frist angefertigt werden kann.
Das Thema muss aus den einschlägigen Studiengebieten gewählt werden. An jeden Studierenden und jede Studierende ist ein eigenes Thema zu vergeben. Für die Bearbeitung eines Themas aus den Erziehungswissenschaften oder einem Unterrichtsfach soll ein Zeitraum von vier Monaten, aus einem vertieft studierten Fach für das Lehramt an Gymnasien, einer vertieft studierten beruflichen oder sonderpädagogischen Fachrichtung oder der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt von sechs Monaten vorgesehen werden; in besonderen Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers vom Prüfer bzw. von den Prüfern um bis zu drei Monate verlängert werden.“
Zu Nr. 18: § 29 Abs.3 LPO I Abs. 3 soll durch o.g. Entwurf künftig folgende Fassung erhalten:
Zunächst weist der BLLV darauf hin, dass § 29 mit dieser Änderung in sich nicht mehr schlüssig wäre: In § 29 Abs. 2, Satz 1 ist in der bisher geltenden Fassung der LPO 1 festgelegt: „Das Thema sollen sich die Studierenden spätestens ein Jahr vor der Meldung zur Prüfung von dafür bestimmten prüfungsberechtigten Personen (…) geben lassen (…). “ In Paragraph 29, Abs. 8, Satz 4 wird gefordert: „Die Arbeit ist der prüfungsberechtigten Person bzw. den prüfungsberechtigten Personen vor der Meldung zur Prüfung vorzulegen.“ Die bisher geltende Regelung bedeutete, dass Studierende sich ihr Thema am Ende des vierten Semesters geben lassen konnten und damit in etwa ein Jahr Bearbeitungszeit hatten. Dieser Zeitraum wird nun auf vier bzw. sechs Monate verkürzt.
Die im o.g. Änderungsentwurf vorgeschlagene Regelung wird vom BLLV aus zweierlei Gründen abgelehnt: Es ist nicht nachvollziehbar, dass im Rahmen des Modularisierungsstudiums die einzige Möglichkeit, sich einmal gründlicher und in die Tiefe gehend mit einem Thema zu befassen, auf diese Weise unmöglich gemacht wird. Bei der hohen Arbeitsbelastung, die Studierende durch die neuen Studienbedingungen haben, ist es nicht professionell, eine qualifizierte wissenschaftliche Arbeit in vier Monaten und noch dazu studienbegleitend zu erstellen.
Der zweite Kritikpunkt des BLLV richtet sich gegen die unterschiedlichen Bearbeitungszeiten von schriftlichen Hausarbeiten im Lehramt Grund-, Haupt- und Realschule einerseits und im Bereich der vertieft studierten Lehrämter andererseits. Es ist nicht zu akzeptieren, unterschiedliche wissenschaftliche Ansprüche abhängig zu machen von der Studiendauer.
Der BLLV fordert, dass die Bearbeitungszeit für schriftliche Hausarbeiten aller Lehrämter unverändert bei ca. einem Jahr bleibt. Damit wird auch eine Diskriminierung einzelner Lehrämter vermieden.
Zu Nr. 27: § 38 LPO I
Abs. 1 soll durch o.g. Entwurf künftig folgende Fassung erhalten:
„aa) In Nr.1 wird ein folgender Buchstabe e angefügt:
e) 3 Leistungspunkte aus dem Bereich Berufsorientierung.“
Aus Sicht des BLLV ergibt sich die Frage, wer diesen Fachbereich lehren soll. Dieser Paragraph präzisiert ja die Anforderungen in den drei Fächern der Fächergruppe. Nachdem dafür keine zusätzlichen Kredite vergeben werden, sind von den insgesamt 4 ECTS Hauptschulpädagogik, die in Paragraph 38 Abs. 1 d LPO I gefordert werden, in Zukunft 3 Leistungspunkte für den Bereich Berufsorientierung nachzuweisen.
Der BLLV fordert, dass diese Aufgabe einem Fach zugeschrieben wird.
Zu Nr. 37: § 59, Satz 1 LPO I
Hier fallen einige Fächerverbindungen des Lehramts an Gymnasien mit Musik weg, ebenfalls entfallen die bisher angebotenen Kombinationen Deutsch-Mathematik sowie Englisch-Physik.
Neu hinzu kommt die Kombination Latein-Geschichte.
Der BLLV bedauert, dass für die Studierenden hier interessante Wahlmöglichkeiten entfallen. Aus Sicht der Studienorgansation ist es äußerst kompliziert, zwei Fächer verschiedener Fakultäten in der Regelstudienzeit so anzuordnen, dass in neun Semestern das Studium abgeschlossen werden kann.
Der BLLV fordert, dass Wahlmöglichkeiten nicht eingeschränkt werden.
Zu Nr. 51: § 84, Abs.1 Nr. 2 LPO I
Die bisher geforderte Dauer von sechs Monaten für das kaufmännische Praktikum soll auf vier Monate verkürzt werden.
Da es sich auch bei diesem Praktikum um eine nicht creditierte Leistung handelt, begrüßt der BLLV diese Neuregelung.