Beratung durch den Personalrat
Der örtliche Personalrat ist der perfekte Ansprechpartner für alle Probleme die sich gut vor Ort lösen lassen. Er hat normalerweise ein gutes Netzwerk auf das er bei Wissenslücken zurückgreifen kann. Er wird direkt von den Beschäftigten gewählt. Falls Sie eine Hemmschwelle spüren mit einem unbekannten Personalratsvorsitzenden in Kontakt zu treten, dann eignet sich die Personalversammlung ideal um diese abzubauen. Gehen Sie hin und suchen Sie den persönlichen Kontakt! Und wenn Ihnen etwas "auf den Nägeln brennt", dann rufen Sie einfach an. Die Kontaktmöglichkeiten müssen an jeder Dienststelle ausgehängt sein.
Aufgaben des Personalrats
Art. 69 Absatz 1 des Bay. Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
a) Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
b) dafür zu sorgen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
c) Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,
d) die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen in die Dienststelle zu fördern und für eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Beschäftigung zu sorgen; die Schwerbehindertenvertretung ist vor einer Entscheidung zu hören,
e) Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter zu beantragen; die Schwerbehindertenvertretung ist vor einer Entscheidung zu hören,
f) die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
g) mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 eng zusammenzuarbeiten,