Unterlässt er dies, so verliert der Lehrer seine Dienstbezüge auch für Zeiten, die in die Schulferien fallen. In seiner Begründung des Urteils vom Juni 2016 führt das BVerwG im Wesentlichen Folgendes aus: Die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge wegen schuldhaften unerlaubten Fernbleibens vom Dienst setzt voraus, dass der Beamte gegen seine nach Zeit und Ort konkretisierte („formale") Dienstleistungspflicht verstoßen hat.
Eine solche zeitlich und örtlich konkretisierte Dienstleistungspflicht besteht für beamtete Lehrer in den Schulferien grundsätzlich aber gerade nicht; die allgemeine Verpflichtung der Lehrer, in unterrichtsfreien Zeiten ihren Unterricht vor- oder nachzubereiten und sich fortzubilden, genügt dafür nicht. Im Streitfall verliert der Kläger gleichwohl seine Dienstbezüge auch für den Zeitraum, der in die Sommerschulferien fiel.
War – wie hier – zwischen Dienstherr und Lehrer über längere Zeit streitig, ob letzterer dienstunfähig ist, so trifft den Lehrer eine aus dem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis folgende Obliegenheit, seinem Dienstherrn anzuzeigen, dass und ab wann er seine bisherige Verweigerungshaltung aufgibt. Es muss Klarheit darüber herrschen, ob er sich weiter als dienstunfähig ansieht oder nicht. Die Schulleitung muss wissen, ob und ab wann sie für das nächste Schuljahr den Lehrer wieder für den Unterricht einplanen kann.
Unterlässt der Lehrer diese Anzeige, erstreckt sich die Bezügeverlustfeststellung – im Anschluss an die Zeiten mit Unterrichtsverpflichtung – auch auf den nachfolgenden, in die Schulferien fallenden Zeitraum bis zu dem Tag, an dem der Lehrer erklärt, dass er zur Wiederaufnahme des Dienstes bereit sei. bbb/D. Schidleja